Damit man das bündeln kann, ist hier Klarheit geschaffen worden. Es ist festgelegt worden, an wen sich eine ausländische Behörde im Falle einer Konsumentenschutzverletzung wenden kann. Als beachtenswert ist hervorzuheben, dass in diesem Gesetz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sehr prominent und klar ausgeführt ist. Das heißt, es ist zu prüfen, dass die Behörde nur insoweit in Rechte eingreifen darf, als dies gesetzlich vorgesehen ist – denken Sie an Berufsgeheimnisse et cetera –, und dass zur Erfüllung der Aufgaben nur die erforderlichen Maßnahmen zu setzen sind und nicht überschießend vorgegangen werden darf.
Es gibt Ermittlungsbefugnisse, die nur dann gerechtfertigt sind, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Dann gibt es Auskunftsrechte, das Recht zur Beschaffung von Unterlagen oder auch das Recht, Nachschau bei Unternehmen zu halten. Wenn diese Rechte verweigert werden, also keine Auskunft erteilt wird oder die Unterlagen nicht herausgerückt werden oder die – sage ich jetzt einmal – verdächtigten Konsumentenschutzverletzer keine Nachschau erlauben, dann ist das Gericht gefordert, und dann wird es für ein Gerichtsverfahren erforderlich sein, Beweise beizubringen, damit man gerichtlich anordnen kann, Hausdurchsuchungen durchzuführen.
Ich erwähnte das hier deswegen explizit, weil die EU nicht immer ganz auf unser Rechtsschutzsystem Bedacht nimmt und nicht immer berücksichtigt, dass man in Österreich eine Hausdurchsuchung, eine Nachschau nur mit Hausdurchsuchungsbefehl, der vom Gericht ausgestellt ist, durchführen kann.
Es besteht weiters die Möglichkeit, dass die
Verfehlungen durch einstweilige Verfügungen abgestellt werden oder,
wenn Schaden eingetreten ist, durch Gerichtsverfahren. Ich glaube, dass das
Klarheit schafft im Hinblick auf die vielfältige Aktivität, die im
Rahmen des österreichischen Konsumentenschutzes in den Ministerien
stattfindet. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den
Freiheitlichen – BZÖ.)
20.32
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Maier. – Bitte.
20.32
Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ): Her Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vorweg: Wir von der sozialdemokratischen Fraktion werden dieser Gesetzesinitiative zustimmen. (Demonstrativer Beifall bei Abgeordneten der ÖVP.) Ich möchte aber trotzdem einige Anmerkungen dazu machen.
Die erste Anmerkung zur Kollegin Fekter: Es ist keine Richtlinienumsetzung, es ist eine Verordnung, die in innerösterreichisches Recht transformiert wird, wobei Artikel 1 bereits in Kraft getreten ist, Artikel 2 und Artikel 3 treten spätestens am 29. Dezember 2006 in Kraft.
Eine weitere Berichtigung zur Kollegin Fekter: Sie hat gemeint, die Lebensmittel sind im Landwirtschaftsministerium angesiedelt. – Hohes Haus! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich hoffe, dass es nie dazu kommt, dass Fragen der Lebensmittelsicherheit im Bereich des Landwirtschaftsressorts angesiedelt sind.
Noch einige kritische Anmerkungen zu diesem Gesetz, auch zur Kollegin Fekter. Die Frage der Verhältnismäßigkeit, die im Artikel 2 geregelt ist, hätte man klarer formulieren können, weil es um die Durchsetzung von Konsumenteninteressen oder Verbraucherinteressen geht und nicht um den Schutz von Unternehmen. (Abg. Dr. Fekter: Abwägen, Jacky!) Die Frage der datenschutzrechtlichen Relevanz, Kollegin Fekter, ist in einem eigenen Artikel in der Verordnung geregelt und nicht in dieser Gesetzesvorlage.