LKW mit Anhänger, obwohl dies sinnvoll wäre. Wenn zum Beispiel für einen Einsatz in Katastrophenfällen Sandsäcke zu einem Deich gebracht werden, der zu brechen droht, darf das immer nur mit einem Einzel-LKW gemacht werden. Dieser darf keinen Anhänger mitführen, sondern muss zweimal fahren und braucht damit doppelt so lange. – Das soll in diesem Zusammenhang besser geregelt werden.
Noch einmal: Der Sinn ist eine Entbürokratisierung. Das, wofür die Behörden ohnedies Genehmigungen erteilen, wodurch es sogar zu weniger Verkehr kommt, soll jetzt klar im Gesetz geregelt werden.
Ich möchte in diesem Zusammenhang sowohl den Kolleginnen und Kollegen unseres Koalitionspartners danken, vor allem Verkehrssprecher Klaus Wittauer, aber auch den Kolleginnen und Kollegen von der sozialdemokratischen Fraktion – vor allem Verkehrssprecher Kurt Eder –, die diesem Antrag dann in der Abstimmung zustimmen werden. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)
11.44
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Dipl.-Ing. Regler eingebrachte Abänderungsantrag wurde in seinen Kernpunkten erläutert und ist ausreichend unterstützt. Ich lasse ihn auf Grund seines Umfanges gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung zur Verteilung bringen. Der Antrag steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Wittauer, DI Regler, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die
Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (1564 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem die
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1969) geändert wird, 1564 d.B.,
wird wie folgt geändert:
Die vorgeschlagene Änderung des § 50 StVO 1960
erhält die Ziffernbezeichnung „4.“ und die Legende unter der
Abbildung lautet: „Dieses Zeichen zeigt an, dass ein Fahrzeug auf
einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt, obwohl
das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen erlaubt
ist.“; davor werden folgende Z 1 bis 3 eingefügt:
„1. § 42 Abs. 1 lautet:
‚(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das
Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten,
wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des
Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.‘
2. § 42 Abs. 2a lautet:
‚(2a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten
Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der
Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64
Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß
§ 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt
benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombinierten
Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem
Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Abs. 2b festgelegten
Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt
werden.‘