Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 160. Sitzung / Seite 62

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LKW mit Anhänger, obwohl dies sinnvoll wäre. Wenn zum Beispiel für einen Einsatz in Katastrophenfällen Sandsäcke zu einem Deich gebracht werden, der zu brechen droht, darf das immer nur mit einem Einzel-LKW gemacht werden. Dieser darf keinen Anhän­ger mitführen, sondern muss zweimal fahren und braucht damit doppelt so lange. – Das soll in diesem Zusammenhang besser geregelt werden.

Noch einmal: Der Sinn ist eine Entbürokratisierung. Das, wofür die Behörden ohnedies Genehmigungen erteilen, wodurch es sogar zu weniger Verkehr kommt, soll jetzt klar im Gesetz geregelt werden.

Ich möchte in diesem Zusammenhang sowohl den Kolleginnen und Kollegen unseres Koalitionspartners danken, vor allem Verkehrssprecher Klaus Wittauer, aber auch den Kolleginnen und Kollegen von der sozialdemokratischen Fraktion – vor allem Verkehrs­sprecher Kurt Eder –, die diesem Antrag dann in der Abstimmung zustimmen wer­den. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

11.44


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Dipl.-Ing. Regler eingebrachte Abänderungsantrag wurde in seinen Kernpunkten erläutert und ist ausreichend unterstützt. Ich lasse ihn auf Grund seines Umfanges gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung zur Verteilung bringen. Der Antrag steht mit in Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Wittauer, DI Regler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (1564 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1969) geändert wird, 1564 d.B., wird wie folgt geändert:

Die vorgeschlagene Änderung des § 50 StVO 1960 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“ und die Legende unter der Abbildung lautet: „Dieses Zeichen zeigt an, dass ein Fahr­zeug auf einer Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt, ob­wohl das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen erlaubt ist.“; davor werden folgende Z 1 bis 3 eingefügt:

„1. § 42 Abs. 1 lautet:

‚(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feier­tagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit An­hänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.‘

2. § 42 Abs. 2a lautet:

‚(2a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtge­setz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen des Kombi­nierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß Abs. 2b festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.‘

 


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