3. § 42 Abs. 3 lautet:
‚(3) Von den im Abs. 1 und 2 angeführten
Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der
Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, Milch oder anderen leicht
verderblichen Lebensmitteln, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken
oder der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren
Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem
Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des
Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem
Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines
Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen
Linienverkehrs dienen, Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§
2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des
Bundesheeres und mit selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen
und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24.
Dezember.‘“
Begründung:
In Abs. 1 kann der letzte Halbsatz der derzeit geltenden
Regelung entfallen, da sämtliche Ausnahmen in Abs. 3 zusammengefasst
werden.
In Abs. 2a erfolgt die Ausnahme für Fahrten von oder
zu Flughäfen; diese sind in § 64 Luftfahrtgesetz definiert. Wegen der
Besonderheiten bei der Luftfracht erscheint hier eine Einschränkung auf
einen Umkreis mit einem Radius von 65 km nicht zweckmäßig.
Die Ausnahme für periodische Druckwerke in Abs. 3
hat sich bereits im Rahmen der Ferienreiseverordnung bzw. des Fahrverbotskalenders
seit vielen Jahren bewährt und soll nunmehr als gesetzliche Ausnahme in
die StVO übernommen werden. Die Ausnahmen für Postsendungen und
Fahrzeuge nach Schaustellerart dienen der Klarstellung, da es immer wieder
zu Unsicherheiten kommt, ob derartige Fahrten einer Ausnahmebewilligung
bedürfen oder nicht.
*****
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner ist Herr Staatssekretär Mag. Mainoni. – Bitte, Herr Staatssekretär.
11.44
Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Eduard Mainoni: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ich möchte kurz auf die Rede des Herrn Abgeordneten Eder betreffend Warnschild „Achtung Geisterfahrer“ eingehen und dabei auch einiges richtig stellen.
Faktum ist, dass leider – trotz aller Bemühungen – immer mehr Geisterfahrer auf Österreichs Straßen unterwegs sind. Das hat auch damit zu tun, dass natürlich das Verkehrsaufkommen steigt.
Faktum ist weiters, dass es bisher nur ein akustisches Hilfsmittel gibt, um vor Geisterfahrern zu warnen, nämlich die Meldungen auf „Ö 3“.
Das Ministerium wollte zu dieser akustischen Warnung auch eine optische Warnung ermöglichen. (Abg. Eder: Das sind Schilder auch!) Dazu haben wir einen internationalen Wettbewerb gestartet. Faktum ist nämlich, Kollege Eder, dass es in der ganzen Europäischen Union derzeit noch kein derartiges Warnschild gibt. Wir in Österreich sind die Ersten, denn wir machen uns Gedanken und greifen die Themen auf.