Amtsdauer des Bundesstaatsanwalts von sechs Jahren; keine vorzeitige Abwahl
Interpellationsrecht des National- und Bundesrates gegenüber dem Bundesstaatsanwalt wie gegenüber einem Bundesminister
Verantwortlichkeit des Bundesstaatsanwalts vor dem Verfassungsgerichtshof wie Mitglieder der Bundesregierung (Staatsgerichtsbarkeit im Falle von schuldhaften Rechtsverletzungen)
Verankerung der Staatsanwälte als Organ der Rechtspflege in der Bundesverfassung.“
*****
Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
10.36
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Wittmann eingebrachte Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Gusenbauer, Dr. Wittmann, Dr. Jarolim und KollegInnen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen über einen weisungsfreien Bundesstaatsanwalt ergänzt wird, ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Dr. Gusenbauer, Dr. Wittmann, Dr. Jarolim und KollegInnen betreffend
ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz um Bestimmungen
über einen weisungsfreien Bundesstaatsanwalt ergänzt wird
eingebracht im Zuge
der Debatte zu TOP 1
Die Vorgangsweise des
Staatsanwaltes in der Causa BAWAG hat neuerlich gezeigt, wie problematisch es
ist, dass die Staatsanwälte dem Justizminister weisungsunterworfen
sind und ihr gesamter Karriereverlauf vom „Wohlwollen“ des
jeweiligen Justizministers abhängt. Im konkreten Fall hat der
Staatsanwalt Medien über „Tür und Angel“-Gespräche
eines Hauptverdächtigen im Kriminalfall BAWAG berichtet und behauptet,
Wolfgang Flöttl habe eine Finanzierung der SPÖ durch die BAWAG in den
Raum gestellt. Statt dass diesen Angaben durch formelle Vernehmungen
unverzüglich nachgegangen wird, wobei sich ihre Unhaltbarkeit rasch
herausgestellt hätte, tauchen sie viele Wochen später –
sicher nicht zufällig – in der Endphase des Wahlkampfes in den
Medien auf. Ermöglicht wurde dies dem Staatsanwalt durch eine
„Sonderregelung“ der Justizministerin, die - abweichend vom
allgemeinen Medienerlass - in der Causa BAWAG dem Staatsanwalt eine
unmittelbare Information der Medien erlaubt hat.
Aber auch in anderen
Fällen hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass die Weisungsbefugnis
des Justizministers dazu führt, dass die Staatsanwälte und damit die
Gerichte ihrer Arbeit nicht ungehindert und objektiv nachgehen können.
Erinnert sei nur an den „Spitzelskandal“ und an die Tatsache, dass
nur das Wirken einer BZÖ-Justizministerin erklären kann, warum in der
Kärntner Ortstafelfrage – Nichtumsetzung eines VfGH-Erkenntnisses
und einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung – nicht
schon längst Anklage wegen Amtsmissbrauchs gegen den zuständigen
Landesrat bzw. den zuständigen Bezirkshauptmann und wegen Anstiftung zum
Amtsmissbrauch gegen den Kärntner Landeshauptmann erhoben worden ist.
Durch diese Vorfälle hat die langjährige Forderung der SPÖ nach einer unabhängigen Weisungsspitze für die Staatsanwaltschaften neue Aktualität erhalten. Die SPÖ hat
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