Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll1. Sitzung, 30. Oktober 2006 / Seite 56

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Bei der Frage nach der Höhe der Kosten eines Vertragsausstieges – das habe ich bereits erwähnt – geht es also darum, dass jene Kosten bezahlt werden müssen, die bereits angefallen sind.

Zur Frage 4:

Mit dem Kauf der Eurofighter erwirbt die Republik Österreich eine Reihe von Software-Lizenzen. Der Erwerb einer Software-Lizenz berechtigt zur Nutzung der Software, bedeutet aber nicht den Erwerb des geistigen Eigentums.

Im Hinblick auf die namentliche Aufzählung von Personen verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 1.

Ganz wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass beispielsweise für die Software im Rahmen der Beschaffung der Black Hawk S70 gleichartige Vereinbarungen gelten. Das ist bei militärischen Beschaffungen so üblich, dass die Software nicht zur Verfügung steht. Da geht es darum, dass sich der Verkäufer dieses militärischen Gerätes durch das so genannte End-User-Zertifikat immer das Recht vorbehält, vorzuentscheiden, ob, wohin und an wen sein Produkt allenfalls veräußert wird. So kann der Produzent Einfluss darauf nehmen, in welcher Region sein Produkt zum Einsatz kommt, und somit eine Eigengefährdung ausschließen.

Zur Frage 5:

Das BMLV hat immer die Möglichkeit, gegebenenfalls das Geld auf dem ordentlichen Rechtsweg zurückzufordern. Es ist zutreffend, dass ein Einredeverzicht vereinbart wurde. Letztlich wurde durch den Einredeverzicht ein Preisnachlass von 110 Mil­lionen € erreicht und wurden damit die österreichischen Steuerzahler durch Anwen­dung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ent­lastet.

Im Hinblick auf die namentliche Aufzählung von Personen verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 1.

Zur Frage 6:

Das Bundesministerium für Landesverteidigung ist aufgrund der geltenden Rechtslage, insbesondere der österreichischen Neutralität und des Bekenntnisses zur umfas­senden Landesverteidigung, verpflichtet, für eine funktionierende passive und aktive Luftraumüberwachung Sorge zu tragen. Das umfasst auch den Betrieb von Luftraum­überwachungsflugzeugen.

Die Frage eines Ausstieges hat sich für das Bundesministerium für Landesverteidigung nie gestellt. Die Rücktrittsgründe wurden nur nach Maßgabe der kaufmännischen Sorg­falt in den Vertrag aufgenommen.

Die Berichterstattung in den Medien wurde selbstverständlich aufmerksam verfolgt, auf Relevanz für die Vertragserfüllung geprüft. Diese Prüfungen haben in keinem Fall Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Firma Eurofighter GmbH ergeben. Andernfalls wären wir selbstverständlich tätig geworden.

Zur Frage 7:

Im Zuge der Verhandlungen des Vertrages wurden Passagen über Rücktrittsrechte in den Kaufvertrag mit der Eurofighter GmbH aus Gründen der kaufmännischen Sorgfalt aufgenommen. Ein Ausstieg war keine Intention des Beschaffungsvorganges.

Die Eurofighter GmbH hat sich in einem Schreiben vom 10. Oktober an mich gewandt und erneut bestätigt, dass das Projekt dank der konstruktiven Zusammenarbeit der Vertragspartner in der Realisierung sehr weit fortgeschritten ist und im Plan liegt. Eine


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