Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 61

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zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 94/A der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Fritz Neugebauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesver­fassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende Ziffern 1 bis 4 eingefügt:

„1. In Art. 64 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung.“

2. Nach Art. 67 wird folgender Art. 67a eingefügt:

„Artikel 67a. (1) Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem Bundespräsidenten untersteht.

(2) Art. 67 gilt nicht für die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen gegenüber.“

3. Art. 69 Abs. 2 zweiter und letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, so wird der Bun­deskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren äl­teste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.“

4. Art. 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers beauftragt dieser im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister diesen, einen ihm beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit seiner Vertretung; eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist dem Bun­despräsidenten und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung. Ist ein Bundesminister nicht in der Lage, einen Vertretungsauftrag im Sinne des ersten Satzes zu erteilen, so beauftragt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen anderen Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit dessen Vertretung; eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist dem Bundes­präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Der Vertreter eines Bundesministers trägt die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).“

b) Der bisherigen Novellierungsanordnung wird die Ziffernbezeichnung „5.“ vorange­stellt.

Begründung

Zu lit. a (Z 1 [Art. 64 Abs. 1], Z 2 [Art. 67a], Z 3 [Art. 69 Abs. 2] und Z 4 [Art. 73 Abs. 1]):

Im Abänderungsantrag wird vorgeschlagen, dass ein Bundesminister im Falle seiner zeitweiligen Verhinderung im Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister die­sen, einen ihm beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des be­treffenden Bundesministeriums mit seiner Vertretung beauftragen kann; eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist unter einem dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen (Z 4). Mit diesem Zeitpunkt wird die Vertretung wirksam. Der Kreis der Vertretungsbefugten entspricht der geltenden Rechtslage.

 


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