zum Bericht des
Verfassungsausschusses über den Antrag 94/A der Abgeordneten Dr. Josef
Cap, Fritz Neugebauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle in
zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht
angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende
Ziffern 1 bis 4 eingefügt:
„1. In Art. 64
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein Aufenthalt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als
Verhinderung.“
2. Nach Art. 67 wird
folgender Art. 67a eingefügt:
„Artikel 67a. (1)
Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner
Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem
Bundespräsidenten untersteht.
(2) Art. 67 gilt nicht
für die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und
die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für Akte des
Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen
gegenüber.“
3. Art. 69 Abs. 2
zweiter und letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Sind der
Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, so wird der Bundeskanzler
durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren
älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung
vertreten.“
4. Art. 73 Abs. 1
lautet:
„(1) Im Falle der
zeitweiligen Verhinderung eines Bundesministers beauftragt dieser im
Einvernehmen mit einem anderen Bundesminister diesen, einen ihm beigegebenen
Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden
Bundesministeriums mit seiner Vertretung; eine solche Beauftragung mit der
Vertretung ist dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler zur
Kenntnis zu bringen. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union gilt nicht als Verhinderung. Ist ein Bundesminister nicht in der Lage,
einen Vertretungsauftrag im Sinne des ersten Satzes zu erteilen, so beauftragt
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen anderen
Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen
Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden
Bundesministeriums mit dessen Vertretung; eine solche Beauftragung mit der
Vertretung ist dem Bundespräsidenten zur Kenntnis zu bringen. Der
Vertreter eines Bundesministers trägt die gleiche Verantwortung wie ein
Bundesminister (Art. 76).“
b) Der bisherigen
Novellierungsanordnung wird die Ziffernbezeichnung „5.“
vorangestellt.
Begründung
Zu lit. a (Z 1 [Art.
64 Abs. 1], Z 2 [Art. 67a], Z 3 [Art. 69 Abs. 2] und Z 4 [Art. 73 Abs. 1]):
Im
Abänderungsantrag wird vorgeschlagen, dass ein Bundesminister im Falle
seiner zeitweiligen Verhinderung im Einvernehmen mit einem anderen
Bundesminister diesen, einen ihm beigegebenen Staatssekretär oder
einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit seiner
Vertretung beauftragen kann; eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist
unter einem dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
bringen (Z 4). Mit diesem Zeitpunkt wird die Vertretung wirksam. Der Kreis der
Vertretungsbefugten entspricht der geltenden Rechtslage.
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