Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 154

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Das heißt also, dieser Grundsatz der Umkehr der Beweislast ergibt sich aus dem Anti­diskriminierungsrecht der Europäischen Union, das ist völlig richtig, aber richtig ist auch, dass dieser Grundsatz der Beweislastumkehr im Bundes-Behindertengleich­stellungsgesetz und im Behinderteneinstellungsgesetz heute bereits umgesetzt ist. (Abg. Haidlmayr: Das stimmt nicht!)

Oh ja! Dazu müssen Sie wissen, wie die Beweislastverteilung im österreichischen Zivil­prozessrecht tatsächlich aussieht. Die klagende Partei muss ihre Behauptungen im vollen Umfang beweisen, und die beklagte Partei ist zu keinerlei Rechtfertigung ihrer Motive verpflichtet. Nach der in Geltung stehenden Beweislastregelung im § 12 Bun­des-Behindertengleichstellungsgesetz und § 7p des Behinderteneinstellungsgesetzes muss demgegenüber die klagende Partei die Diskriminierung bloß glaubhaft machen. Es liegt sodann bei der beklagten Partei, aktiv zu werden und das Gericht vom Wahr­heitsgehalt ihrer Aussage zu überzeugen. Das heißt also, die beklagte Partei muss beweisen, dass sie nicht diskriminiert hat, wenn sie eine Abweisung der Klage erzielen will.

Wir haben also die von Ihnen angestrebte Beweislastumkehr bereits (Abg. Haidlmayr: Das stimmt ja nicht!), und in Wahrheit geht es Ihnen auch gar nicht um die Beweislast­umkehr, Ihnen geht es nämlich entgegen Ihrer Begründung im Antrag in Wahrheit um eine Änderung des Beweismaßes. In den gegenständlichen Regelungen wird ja näm­lich nicht nur die Beweislast umgekehrt, sondern auch das Beweismaß erleichtert. Die gewählte Beweismaßerleichterung macht aber gerade bei der Darlegung von Motiven wirklich Sinn und hat sich in der österreichischen Arbeitsrechtsordnung bisher auch bestens bewährt. Ich darf Sie nur daran erinnern, dass eine gleichlautende Beweis­maßerleichterung ja nicht nur im Antidiskriminierungsrecht vorgesehen ist, sondern dass sie etwa auch für die Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen wegen ver­pönter Motive gilt.

Das hier in Rede stehende Beweissystem ist also nicht nur mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar, sondern fügt sich auch wirklich bestens in das österreichische Arbeitsrecht ein. Ich kann also diesbezüglich in Wahrheit keinen Änderungsbedarf er­kennen. (Beifall bei der ÖVP.)

19.15


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Ich weise den Antrag 58/A dem Verfassungsausschuss zu.

19.15.407. Punkt

Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geän­dert wird (57/A)

 


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Wir gelangen damit zum 7. Punkt der Tages­ordnung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Das Wort erhält zunächst die Antragstellerin, Frau Abgeordnete Dr. Moser. Ich stelle die 2 Minuten ein. – Bitte.

 


19.16.01

Abgeordnete Mag. Dr. Gabriela Moser (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie alle haben das Regierungsübereinkommen präsentiert bekom-


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