wir, dass wir hier nämlich einen Platz im Rahmen der Einkommensteuer finden, wo man Mitgliedsbeiträge et cetera bei Behinderteneinrichtungen steuerlich absetzbar machen kann. Die Frage ist allerdings, ob dafür der § 18, Sonderausgaben, geeignet ist, ob da nicht der § 16 vernünftiger wäre, wo es um Werbungskosten geht.
Wir werden das als Koalitionspartei in die Verhandlungen über die Steuerreform mitnehmen, wo es, wie ich meine, gut angesiedelt ist und wo man sich dann technisch anschaut, mit welchen Einschränkungen et cetera man das machen kann. Wir werden dieses Ansinnen im Rahmen der Steuerreformdiskussion behandeln und nach einer vernünftigen Lösung suchen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
20.04
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Schelling. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
Abgeordneter Dr. Johann Georg Schelling (ÖVP): Hohes Haus! Vorerst eine Vorbemerkung: Es werden ja fast täglich solche Wünsche an den Finanzminister herangetragen, ob sie nun groß oder klein sind. Alle wollen Verbesserungen. Wir wollen das natürlich auch. Aber der Finanzminister ist meines Erachtens gut beraten, wenn er in Anbetracht einer geplanten und, wie mein Vorredner gesagt hat, großen Steuerreform 2010 diese Wünsche zwar zur Kenntnis nimmt, aber sie dann doch in ein großes Ganzes einbettet und nicht durch unzählige, täglich herangetragene Detailmaßnahmen die Spielräume so verkleinert, dass wir dann tatsächlich keine Spielräume mehr haben.
Bezug nehmend auf den nun konkret vorliegenden Antrag ist aus der Sicht meiner Fraktion vorerst festzuhalten, dass es grundsätzlich im Steuerrecht bereits eine Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Behinderte gibt. Es ist aus meiner Sicht weiters darauf hinzuweisen, dass, wie auch der Antragsteller gesagt hat, im Umfeld für die Behinderten Gott sei Dank sehr viel gemacht wurde. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an die „Behindertenmilliarde“.
Wir bekennen uns natürlich dazu, dass über das Erreichte hinaus weitere Verbesserungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen nicht nur diskutiert, sondern auch umgesetzt werden müssen. Aber aus steuerpolitischer Sicht kann man eigentlich diesem Antrag nicht wirklich folgen.
Zum einen gibt es den Hinweis auf die Steuerreform 2010, der schon öfter gefallen ist, aber zum anderen gilt es, wie auch mein Vorredner schon gesagt hat, die Frage zu klären, wo man das eigentlich anhängt. Der § 18 scheint da nicht wirklich dafür geeignet zu sein. Es wäre vermutlich besser, wenn man das in § 16 Abs. 1 Ziffer 3 bei den Werbungskosten anhängen würde. Dazu sei aber gesagt, dass es im Rahmen dieser Bestimmung ja schon heute für freiwillige Mitgliedschaften bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen eine Absetzmöglichkeit gibt.
Nun wurde zu Recht gesagt, dass behinderte Menschen eine Interessenvertretung oder eine Organisation, die sie unterstützt, brauchen. Es stimmt natürlich, dass ein Werbungskostenabzug für Mitgliedsbeiträge nur dann möglich ist, wenn es auch eine Erwerbstätigkeit gibt. Aber auch das löst der vorliegende Antrag nicht. Die Forderung nach einer steuerlichen Berücksichtigung ist daher zwar legitim, aber nicht ganz verständlich und meiner Meinung nach auch rechtlich bedenklich, enthält doch der vorliegende Antrag die Einschränkung, dass nur behinderten Menschen ein Sonderausgabenabzug eingeräumt werden soll. Wir meinen, dass Mitgliedsbeiträge von nicht behinderten Menschen zu Behinderteneinrichtungen ebenfalls abzugsfähig sein sollten. Das gilt natürlich sowohl für Angehörige als auch für Steuerpflichtige, die sich für Angelegenheiten von Menschen mit besonderen Bedürfnissen besonders engagieren; für sie
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