Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll21. Sitzung / Seite 375

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schuss­gesetzes zu übermitteln, der rasche vorläufige Zahlungen in Höhe der zu erwartenden Unterhaltsvorschussleistung vorsieht.“

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Danke. (Beifall beim BZÖ.)

16.40


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Haubner, Mag. Darmann und Kollegen ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Ursula Haubner, Mag. Darmann und Kollegen

eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Budgetausschusses (70 d.B.) über das Bundesfinanzgesetz 2007 (39 d.B.) – Kapitel 19

betreffend umfassende Gewährleistung der finanziellen Absicherung Minderjähriger

Die österreichischen Familien werden bei ihrer wichtigen Aufgabe durch den Staat in vielfacher Weise finanziell unterstützt. Durch die Schaffung von Leistungen wie dem Kinderbetreuungsgeld ist es in den letzten Jahren gelungen, die europaweit beein­druckende Position Österreichs bei der Familienförderung noch weiter auszubauen. Davon haben auch viele Familien profitiert, die vorher keinen Anspruch auf Karenzgeld hatten. Im Jahr 2004 wurden für fast 43.000 Kinder Unterhaltsvorschüsse gezahlt. Der Aufwand dafür liegt bei 100 Mio. Euro jährlich (aus Mitteln das Familienlasten­ausgleichsfonds), nur etwa 42 Mio. Euro werden von den Unterhaltspflichtigen jährlich zurückbezahlt.

Dennoch gibt es immer noch eine Vielzahl von Lücken, durch die Familien in Notlagen geraten können und die Versorgung der minderjährigen Kinder finanziell nicht gesichert ist:

Das Arbeitseinkommen der Eltern reicht nicht aus.

Bei Arbeitslosigkeit wird eine zu niedrige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährt.

Bei Krankheit wird (noch) keine oder keine ausreichende Leistung aus der Sozial­versicherung gewährt.

Nach dem Tod eines Elternteils besteht kein oder ein zu niedriger Anspruch auf Waisen­pension oder Waisenrente.

Die Eltern leben getrennt. Der Unterhalt und die Leistungsfähigkeit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, reichen nicht aus.

Trotz mangelnder Unterhaltszahlung besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil das Kind eine ausländische Staatsbürgerschaft oder die Volljährigkeit schon erreicht hat bzw. der Unterhaltsschuldner verstorben, unauffindbar oder unbekannt ist oder nicht in der Lage, einen Unterhalt zu leisten.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist zur Versorgung nicht ausreichend (aufgrund der Lebenssituation des Elternteils zu niedriger Unterhaltsanspruch).

 


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