schussgesetzes zu übermitteln, der rasche vorläufige Zahlungen in Höhe der zu erwartenden Unterhaltsvorschussleistung vorsieht.“
*****
Danke. (Beifall beim BZÖ.)
16.40
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der Entschließungsantrag der Abgeordneten Haubner, Mag. Darmann und Kollegen ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten
Ursula Haubner, Mag. Darmann und Kollegen
eingebracht im Zuge
der Debatte über den Bericht des Budgetausschusses (70 d.B.) über das
Bundesfinanzgesetz 2007 (39 d.B.) – Kapitel 19
betreffend umfassende
Gewährleistung der finanziellen Absicherung Minderjähriger
Die
österreichischen Familien werden bei ihrer wichtigen Aufgabe durch den
Staat in vielfacher Weise finanziell unterstützt. Durch die Schaffung von
Leistungen wie dem Kinderbetreuungsgeld ist es in den letzten Jahren gelungen,
die europaweit beeindruckende Position Österreichs bei der
Familienförderung noch weiter auszubauen. Davon haben auch viele Familien
profitiert, die vorher keinen Anspruch auf Karenzgeld hatten. Im Jahr 2004
wurden für fast 43.000 Kinder Unterhaltsvorschüsse gezahlt. Der
Aufwand dafür liegt bei 100 Mio. Euro jährlich (aus Mitteln das
Familienlastenausgleichsfonds), nur etwa 42 Mio. Euro werden von den
Unterhaltspflichtigen jährlich zurückbezahlt.
Dennoch gibt es immer
noch eine Vielzahl von Lücken, durch die Familien in Notlagen geraten
können und die Versorgung der minderjährigen Kinder finanziell nicht
gesichert ist:
Das Arbeitseinkommen der Eltern reicht nicht
aus.
Bei Arbeitslosigkeit wird eine zu niedrige
Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährt.
Bei Krankheit wird (noch) keine oder keine
ausreichende Leistung aus der Sozialversicherung gewährt.
Nach dem Tod eines Elternteils besteht kein
oder ein zu niedriger Anspruch auf Waisenpension oder Waisenrente.
Die Eltern leben getrennt. Der Unterhalt und
die Leistungsfähigkeit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, reichen
nicht aus.
Trotz mangelnder
Unterhaltszahlung besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil das Kind
eine ausländische Staatsbürgerschaft oder die
Volljährigkeit schon erreicht hat bzw. der Unterhaltsschuldner verstorben,
unauffindbar oder unbekannt ist oder nicht in der Lage, einen Unterhalt zu
leisten.
Der Anspruch auf
Unterhaltsvorschuss ist zur Versorgung nicht ausreichend (aufgrund der
Lebenssituation des Elternteils zu niedriger Unterhaltsanspruch).
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