Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll24. Sitzung / Seite 64

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Der Doyen der österreichischen Verfassungsrechtslehre und ehemalige Bundesmi­nister für Justiz Prof. Hans R. Klecatsky qualifiziert in diesem Zusammenhang die Unterbindung einer Abstimmung als Bruch der Verfassung. Nach der Auffassung von Prof. DDr. Heinz Mayer, wonach Verstöße gegen Art. 148g Abs. 2 B-VG zur absoluten Nichtigkeit der Bestellung der Volksanwälte führen, würde dies bedeuten, dass die, von der Präsidentin gewählte formale Vorgehensweise, in einem Nichtakt münden würde.

Dieser Umstand würde dann beispielsweise dazu führen, dass staatliche Behörden einem Nicht-Volksanwalt gegenüber die Amtsverschwiegenheit wahren müssten und ihm die in Art. 148f B-VG vorgesehene Akteneinsicht nicht gewähren dürften. Bei­spielsweise dürften auch dienstrechtliche Weisungen eines Nicht-Volksanwaltes an Bedienstete der Volksanwaltschaft wegen deren Unbeachtlichkeit nicht befolgt werden.

Festzuhalten ist daher, dass die FPÖ und die Grünen je 21 Mandate besitzen und daher ex aequo je „drittstärkste“ Partei im österreichischen Nationalrat der XXIII GP. sind. Aufgrund der wörtlichen Verfassungsbestimmung des Art. 148g Abs. 2, 2 Satz B-VG, wonach die drei mandatstärksten Parteien das Recht haben je ein Mitglied für den Gesamtvorschlag des Hauptausschusses namhaft zu machen, kommt dieses Nominie­rungsrecht, neben dem unstrittigen Recht der SPÖ und der ÖVP, ex aequo den Grünen und der FPÖ zu.

Unterfertigte Abgeordnete stellen daher folgenden

Antrag

Der Nationalrat möge beschließen:

Die Präsidentin möge den Gesamtvorschlag des Hauptausschusses vom 22. Mai 2007 für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft nicht zur Abstimmung bringen son­dern sicherzustellen, dass das Recht zur Nominierung für je ein Mitglied des Gesamt­vorschlages gem. 148g Abs. 2 B-VG für keine der berechtigten Parteien beschnitten bzw. verhindert wird und dass ferner eine Wahl, der sich auch der Kandidat der FPÖ stellen darf, durch das Plenum des Nationalrates ermöglicht und sichergestellt wird.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster gelangt Herr Klubobmann Dr. Cap zu Wort. – Bitte.

 


10.47.01

Abgeordneter Dr. Josef Cap (SPÖ): Hohes Haus! Ich möchte eingangs feststellen, dass wir für diese Art der Diskussionsverweigerung kein Verständnis aufbringen kön­nen. Die Frau Nationalratspräsidentin hat sich sehr wohl im Rahmen der Verfassungs­gesetze bewegt, ihre Entscheidung ist korrekt. Wir haben das auch in der Präsidiale diskutiert. Ich meine, das Ganze ist eher eine Aktion, die mit der rechtlichen Problema­tik der Sache überhaupt nichts zu tun hat, und wir haben für diesen Auszug kein wie immer geartetes Verständnis. Das sei einmal in aller Deutlichkeit gesagt. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten der Grünen.)

Was hier irgendwie vergessen wird seitens der Freiheitlichen, ist Folgendes: Zuerst gibt es am Wahlabend und während des Wahlabends immer die Stimmenergebnisse. Und dann gibt es eine Arithmetik und ein System, wonach es dann zu einer Mandats­verteilung kommt. Und da kann es durchaus den einen oder anderen arithmetischen Zufall geben, aber entscheidend ist letztendlich, wie das Stimmenergebnis ist. Und dieses Stimmenergebnis hat ergeben – und das wird der Kollege von der FPÖ gemeint


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