Zum Zweiten haben Sie einen Antrag eingebracht, der kein Geschäftsordnungsantrag ist. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, einen Rückverweisungsantrag zu stellen, der aber nicht gestellt wurde im Sinne des Wortlautes und daher auch nicht zur Debatte steht (Abg. Strache: Das ist der Antrag auf unser Nominierungsrecht, Frau Präsidentin!) und auch nicht zur Abstimmung gebracht werden kann. (Abg. Strache: Das kann es ja nicht sein! Das ist genau das Demokratieverständnis!)
Dann bringen Sie bitte einen ordentlich formulierten
Rückverweisungsantrag ein, sodass sich die Abgeordneten auch
auskennen, worüber abgestimmt werden kann. Diese Möglichkeit
steht Ihnen jederzeit frei. (Die
Abgeordneten der FPÖ postieren Tafeln mit der Aufschrift „Asyl-Anwältin Stoisits? –
Nein, danke!“ auf ihren Plätzen und verlassen den
Sitzungssaal. – Abg. Parnigoni:
Das ist Demokratieverständnis!)
Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Antrag
Gemäß
§ 59 Abs. 1 GOG-NR
des Abgeordneten KO
Heinz-Christian Strache und weiteren Abgeordneten
betreffend den Bericht
des Hauptausschusses zur Erstattung eines Gesamtvorschlages für die
Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft, (102 d. B.), eingebracht
in der 24. Sitzung des Nationalrates am 5. Juni 2007 zu TOP 1.
Gemäß
Art. 148g Abs. 2 B-VG werden die Mitglieder der Volksanwaltschaft vom
Nationalrat aufgrund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses
gewählt. Der Hautpausschuss erstellt seinen Gesamtvorschlag bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die drei
mandatstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben, je ein
Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen.
Seitens der FPÖ
wurde mit Schreiben vom 20. April 2007, gerichtet an die Präsidentin
des Nationalrates, Volksanwalt Mag. Hilmar Kabas für die Wahl eines
Mitgliedes der Volksanwaltschaft im Hauptausschuss am 22. Mai 2007
nominiert. Von den Grünen wurde mit Schreiben vom 16. Mai 2007,
ebenfalls gerichtet an die Präsidentin des Nationalrates, Frau
Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits nominiert.
Aufgrund des
Umstandes, dass die Grünen und die FPÖ bei der Wahl vom 1. Oktober 2006
jeweils 21 Mandate errungen haben, war die Frage der Vorgehensweise
für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft Thema einer Präsidialkonferenz
vom 8. Mai 2007. Im Hauptausschuss vom 22. Mai 2007 wurde die
Nominierung der FPÖ von der Obfrau des Hauptausschusses
zurückgewiesen.
Seitens des
Freiheitlichen Parlamentsklubs wurden in den vergangenen Wochen mehrere
Rechtsgutachten vorgelegt, die der Rechtsansicht, wonach ein Nominierungsvorschlag
von der Obfrau des Hauptausschusses, bzw. von der Präsidentin des Nationalrates
zurückzuweisen sei, widersprechen. Diese Gutachten wurden den Mitgliedern
des Hauptausschusses übermittelt.
Wesentlicher Inhalt
dieser Gutachten ist, dass die vorgenannte Frage - bei Strittigkeit unter
denen im Nationalrat vertretenen Parteien - jedenfalls einer parlamentarischen
Entscheidungsfindung, in Form einer Beschlussfassung, zuzuführen ist. Denn
nur der Hauptausschuss oder das Plenum des Nationalrates ist zur
parlamentarischen Willensbildung berufen, nicht aber der Obmann oder die
Obfrau eines Ausschusses, da ansonsten eine demokratiepolitisch bedenkliche
Beschneidung des parlamentarischen Willensbildungsprozesses herbeigeführt
würde.
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