Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll27. Sitzung / Seite 128

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Frage zwei an beide, an Sie von ÖVP und SPÖ: Glauben Sie wirklich, dass ein Be­nachteiligungsverbot bei der Ablehnung von Überstunden weiterhilft? Nicht, dass es falsch ist – verstehen Sie mich da nicht falsch –, aber es wird nicht wirksam werden. Oder glauben Sie wirklich, dass irgendein Arbeitgeber sagt: Mein lieber Freund, am 17.2. und am 25.3. hast du Überstunden verweigert, da hast du mich im Stich gelas­sen, und daher wirst du jetzt nicht befördert. – Sicher nicht! Wir werden immer ein Be­weisproblem haben. Und damit werden wir ein Rechtschutzproblem haben. Das wird dazu führen, dass Ihr Benachteiligungsverbot ein totes Recht bleibt und tatsächlich be­nachteiligt werden wird.

Frage drei: Eine Frage an die ÖVP, die selbst ernannte Familienpartei: Wer hat nach einem 12-Stunden-Tag die Kraft, sich noch mit seinen Kindern zu beschäftigen? Oder welche Betreuungseinrichtung soll während eines 12-Stunden-Tages die Betreuung übernehmen? Sie beweinen die ganze Zeit, dass es zu wenig Kinder gibt, dass zu we­nig für die Familien getan wird. Wenn Sie etwas für kindergerechte Arbeitszeiten tun könnten, dann tun Sie nichts, weil Ihnen andere Interessen wichtiger sind. Deswegen sind Sie unglaubwürdig und lehnen wir das Gesetz ab. – Danke. (Beifall bei den Grü­nen.)

14.05


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Als nächster Redner gelangt Herr Abgeordneter Ehmann zu Wort. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


14.05.34

Abgeordneter Michael Ehmann (SPÖ): Geschätzter Herr Präsident! Frau Staatssek­retärin! Hohes Haus! Wir beschäftigen uns heute mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden. Dazu möchte ich einiges zur Arbeitszeitgesetznovelle sagen.

Abgesehen vom Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte, der es erleichtert, eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen, verbesserte Durchsetzung des Arbeitszeitschutzes durch überarbeitete Strafbestimmungen, Vereinfachung der Regelung über Gleitzeit, und so weiter, gibt es einen Punkt, den wir doch näher beleuchten wollen: Die neue Ar­beitszeitgesetznovelle, die sowohl Verbesserungen für die ArbeitnehmerInnen als auch für die Arbeitgeber bringt, steht vor allem auch im Einklang mit der betrieblichen Ge­sundheitsförderung. Aus meiner Sicht ist diese Novelle gut durchdacht und für beide Teile ausgewogen gestaltet. Sie bietet ebenso für das zukünftige Gesundheitsförde­rungs- und Präventionsgesetz eine perfekte Plattform – dazu aber später.

Die Vorteile der DienstnehmerInnen spiegeln sich hauptsächlich in den längeren Frei­zeitblöcken durch die Flexibilisierung ihrer Arbeitszeit wider. Klassisch dabei ist das verlängerte Wochenende, die 4-Tage-Woche trotz einer 40-Stunden-Woche. Es wurde ja schon ein Beispiel für die Arbeitnehmer angesprochen: Wenn es einer schlau anlegt, geht er am Freitag ins Wochenende und kommt erst am Dienstag wieder in den Be­trieb. Wenn möglich, macht der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die ersten 40 Stun­den von Montag bis Donnerstag und in der zweiten Woche von Dienstag bis Freitag – und hat damit ein verlängertes Wochenende von vier Tagen.

Ein Beispiel für die Arbeitgeber: Auch auf die Wirtschaftsseite wurde natürlich Rück­sicht genommen, denn die Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden – das bedeutet wöchentlich bis zu 60 Arbeitsstunden – von bisher maximal zwölf Wochen im Jahr auf 24 Wochen im Jahr ist möglich. Sie wurde also verdoppelt. Wie wir wissen, ist dabei aber eine Grenze von acht durchgehenden Wochen zu be­achten. Wichtig ist, dass dieser 12-Stunden-Tag nur dann möglich ist, wenn der Kollek­tivvertrag dies vorsieht. Darüber hinaus muss eine Betriebsvereinbarung abgeschlos­sen werden. Wichtig ist auch, eine arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit zu gewähr­leisten.

 


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