Alleinerziehende und deren noch familienbeihilfeberechtigte Kinder beschränken. Dieser Effekt könnte nach grober Schätzung die Kosten um etwa 10-15% verringern.
(2) Ohne weitere ausgleichende Maßnahmen würde das vorgeschlagene Modell geschiedene und unverheiratete oder getrennt lebende Eltern benachteiligen da der Unterhaltsverpflichtete weiterhin als Einzelperson ohne Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht besteuert würde. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit müsste daher die Besteuerung der Unterhaltszahlungen vom Unterhaltszahler zum Unterhaltsempfänger verlagert werden. Wegen dessen im Allgemeinen geringen Einkommens und des hier anwendbaren Familiensplittings würde dann eine vergleichbare Steuerermäßigung erreicht wie bei Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wenn man berücksichtigt, dass ca. 10% der Kinder in Alleinerzieherhaushalten leben, könnten sich durch die vorgeschlagene steuerliche Entlastung der Unterhaltszahlungen die Kosten des Übergangs zum Familiensplitting um etwa 5-10% erhöhen. Da die beiden beschriebenen Effekte sich entgegengesetzt auswirken, ist insgesamt mit nur geringen Änderungen der in Tabelle 4 - 8 angegebenen Kosten zu rechnen.
V Finanzielle Bedeckung der Kosten des Übergangs zur Familienbesteuerung
In Anbetracht der jetzigen Budgetlage erscheint ein baldiger Übergang zu der vorgeschlagenen Familienbesteuerung nur realistisch, wenn er aufkommensneutral erfolgen, d.h. der Steuerausfall anderweitig ausgeglichen werden kann. Dabei sollte von zwei Erwägungen ausgegangen werden:
(1) Die größte Ungerechtigkeit des jetzigen Steuersystems liegt in der Behandlung der Mehrkinderfamilien. die heute im Verhältnis zu „Singles“ fast doppelt so viel Lohnsteuer zahlen müssen als es einer gerechten Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht. Bei Einkindfamilien und Mehrpersonenhaushalten ist der Unterschied weit geringer. Es erscheint daher durchaus sinnvoll, das Modell der Familienbesteuerung schrittweise einzuführen und im ersten Schritt zunächst auf Familien mit mindestens zwei familienbeihilfeberechtigten Kindern einzuschränken. Dies würde z.B. nach dem Modell Vonach B zu einem Lohnsteuerausfall von 13,8 Mrd. S führen, nur etwa der Hälfte dessen, was bei einer generellen Einführung des Modells eintreten würde.
(2) Wegen des sehr starken progressiven Lohnsteuertarifs (vgl. Abbildung 1) wird die Lohnsteuer überwiegend von den Beziehern mittlerer und höherer Einkommen aufgebracht. Fairerweise sollte daher auch ein Ersatz für den Steuerausfall innerhalb dieses Personenkreises gesucht werden, d.h. nicht im Bereich der Verbrauchssteuern, die ohnehin auch aus anderen Gründen (Kaufkraftabfluss ins Ausland) eher gesenkt werden müssten. Im Bereich der direkten Steuern gibt es jedoch durchaus Möglichkeiten, den Steuerausfall infolge der Entlastung der Mehrkinderfamilien zu kompensieren:
a) Infolge des Zusammenwirkens von Steuerprogression und Inflation führt unser Lohnsteuersystem auch bei formal gleich bleibendem Lohnsteuertarif jährlich zu einer realen (inflationsbereinigten) Erhöhung der durchschnittlichen Lohnsteuer um ca. 4 - 5% pro Jahr, die den Steuerzahlern in Form von Anpassungen des Lohnsteuertarifs (z.B. der Grenzen für den Beginn der verschiedenen Progressionsstufen) zurückgegeben werden sollte, wenn nicht unser Steuersystem immer leistungsfeindlicher werden sollte. Es wäre daher durchaus möglich, die Kosten für die Einführung des Familiensplittings bei Mehrkindfamilien aus der automatischen „Lohnsteuererhöhung“ vor zwei Jahren zu bedecken, d.h. diese Steuererhöhung nicht allen Lohnsteuerzahlern, sondern gezielt den Mehrkinderfamilien zurückzugeben.
b) Leider hat 1989 keine Anpassung der Einkommensgrenze der Progressionsstufen der Lohnsteuer stattgefunden, mit der Konsequenz, dass sich nunmehr schon auch ein großer Teil der Bezieher von sehr bescheidenen Einkommen in der Progressionsstufe 32% befindet, also von jeder Lohnerhöhung bereits ein Drittel an den Staat abgeben
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