Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 67

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Alleinerziehende und deren noch familienbeihilfeberechtigte Kinder beschränken. Die­ser Effekt könnte nach grober Schätzung die Kosten um etwa 10-15% verringern.

(2) Ohne weitere ausgleichende Maßnahmen würde das vorgeschlagene Modell ge­schiedene und unverheiratete oder getrennt lebende Eltern benachteiligen da der Un­terhaltsverpflichtete weiterhin als Einzelperson ohne Berücksichtigung seiner Unter­haltspflicht besteuert würde. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit müsste daher die Besteuerung der Unterhaltszahlungen vom Unterhaltszahler zum Unterhaltsempfänger verlagert werden. Wegen dessen im Allgemeinen geringen Einkommens und des hier anwendbaren Familiensplittings würde dann eine vergleichbare Steuerermäßigung er­reicht wie bei Eltern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wenn man berück­sichtigt, dass ca. 10% der Kinder in Alleinerzieherhaushalten leben, könnten sich durch die vorgeschlagene steuerliche Entlastung der Unterhaltszahlungen die Kosten des Übergangs zum Familiensplitting um etwa 5-10% erhöhen. Da die beiden beschriebe­nen Effekte sich entgegengesetzt auswirken, ist insgesamt mit nur geringen Änderun­gen der in Tabelle 4 - 8 angegebenen Kosten zu rechnen.

V Finanzielle Bedeckung der Kosten des Übergangs zur Familienbesteuerung

In Anbetracht der jetzigen Budgetlage erscheint ein baldiger Übergang zu der vorge­schlagenen Familienbesteuerung nur realistisch, wenn er aufkommensneutral erfolgen, d.h. der Steuerausfall anderweitig ausgeglichen werden kann. Dabei sollte von zwei Er­wägungen ausgegangen werden:

(1) Die größte Ungerechtigkeit des jetzigen Steuersystems liegt in der Behandlung der Mehrkinderfamilien. die heute im Verhältnis zu „Singles“ fast doppelt so viel Lohnsteuer zahlen müssen als es einer gerechten Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ent­spricht. Bei Einkindfamilien und Mehrpersonenhaushalten ist der Unterschied weit ge­ringer. Es erscheint daher durchaus sinnvoll, das Modell der Familienbesteuerung schrittweise einzuführen und im ersten Schritt zunächst auf Familien mit mindestens zwei familienbeihilfeberechtigten Kindern einzuschränken. Dies würde z.B. nach dem Modell Vonach B zu einem Lohnsteuerausfall von 13,8 Mrd. S führen, nur etwa der Hälfte dessen, was bei einer generellen Einführung des Modells eintreten würde.

(2) Wegen des sehr starken progressiven Lohnsteuertarifs (vgl. Abbildung 1) wird die Lohnsteuer überwiegend von den Beziehern mittlerer und höherer Einkommen aufge­bracht. Fairerweise sollte daher auch ein Ersatz für den Steuerausfall innerhalb dieses Personenkreises gesucht werden, d.h. nicht im Bereich der Verbrauchssteuern, die ohnehin auch aus anderen Gründen (Kaufkraftabfluss ins Ausland) eher gesenkt wer­den müssten. Im Bereich der direkten Steuern gibt es jedoch durchaus Möglichkeiten, den Steuerausfall infolge der Entlastung der Mehrkinderfamilien zu kompensieren:

a) Infolge des Zusammenwirkens von Steuerprogression und Inflation führt unser Lohnsteuersystem auch bei formal gleich bleibendem Lohnsteuertarif jährlich zu einer realen (inflationsbereinigten) Erhöhung der durchschnittlichen Lohnsteuer um ca. 4 - 5% pro Jahr, die den Steuerzahlern in Form von Anpassungen des Lohnsteuertarifs (z.B. der Grenzen für den Beginn der verschiedenen Progressionsstufen) zurückgege­ben werden sollte, wenn nicht unser Steuersystem immer leistungsfeindlicher werden sollte. Es wäre daher durchaus möglich, die Kosten für die Einführung des Familien­splittings bei Mehrkindfamilien aus der automatischen „Lohnsteuererhöhung“ vor zwei Jahren zu bedecken, d.h. diese Steuererhöhung nicht allen Lohnsteuerzahlern, son­dern gezielt den Mehrkinderfamilien zurückzugeben.

b) Leider hat 1989 keine Anpassung der Einkommensgrenze der Progressionsstufen der Lohnsteuer stattgefunden, mit der Konsequenz, dass sich nunmehr schon auch ein großer Teil der Bezieher von sehr bescheidenen Einkommen in der Progressionsstu­fe 32% befindet, also von jeder Lohnerhöhung bereits ein Drittel an den Staat abgeben


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