einen Gesetzesvorschlag zukommen zu lassen, mit dem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Interessen von MitarbeiterInnen in Betrieben ohne Betriebsrat bei der Bildung und Beschickung eines „besonderen Verhandlungsgremiums“ im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes von der freiwilligen beziehungsweise gesetzlichen Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen so lange vertreten werden können, bis ein Betriebsrat gebildet wurde.
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Meine Damen und Herren von der SPÖ, Herr Kollege Spindelberger, Ihrer Stellungnahme vorhin habe ich entnommen, dass Ihnen eigentlich gar nichts anderes übrigbleibt, als diesem Entschließungsantrag zuzustimmen. (Beifall bei den Grünen.)
13.47
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der soeben von Frau Abgeordneter Mag. Schatz eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Schatz betreffend Vertretung von ArbeitnehmerInnen in Betrieben ohne Betriebsrat bei Konstitution und Beschickung eines „besonderen Verhandlungsgremiums“ im Sinne des ArbVG
eingebracht im Zuge der Debatte über Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, Post-Betriebsverfassung und Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (214 d.B., XXIII GP.) in der Fassung des Ausschussberichts (243 d.B., XXII GP)
In der Richtlinie zur Schaffung von SE-Betriebsräten 2001/86/EG heißt es: „Unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten betreffend Schwellen für die Einrichtung eines Vertretungsorgans sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Arbeitnehmer der Unternehmen oder Betriebe, in denen unabhängig vom Willen der Arbeitnehmer keine Arbeitnehmervertreter vorhanden sind, selbst Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium wählen oder bestellen dürfen.“
Dazu führen die Erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Gesetzesantrag aus: „Diese Umsetzung ist im Hinblick darauf richtlinienkonform, dass nach dem Arbeitsverfassungsgesetz kein Fall denkbar ist, in dem unabhängig vom Willen der Arbeitnehmer kein Organ der Arbeitnehmerschaft besteht, da es den Arbeitnehmern die Wahl eines Betriebsrates jederzeit freisteht.“
Auch wenn die – gemessen an der Praxis – reichlich zynische Feststellung in den Erläuternden Bemerkungen richtig sein sollte (was sie nicht ist, weil in Betrieben mit weniger als fünf MitarbeiterInnen die in Abrede gestellte Situation regelmäßig eintritt), so entspricht sie offenkundig nicht den Intentionen der Richtlinie.
Gerade die Erfahrungen der letzten Monate – etwa in Zusammenhang mit der Betriebsratsgründung im Unternehmen KIK – haben gezeigt, dass es sehr schwierig, vor allem aber auch sehr langwierig ist, gegen den Willen der Unternehmensleitung einen Betriebsrat zu gründen. Im Fall der Schaffung eines besonderen Verhandlungsgremiums geht es aber um Zeit, da es ja die Aufgabe des Gremiums ist, die Voraussetzungen für die MitarbeiterInnenvertretung im neuen Unternehmen zu schaffen. Das Gremium hat bloß vorübergehenden Charakter und sollte seine Aufgabe so schnell wie
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