Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 111

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einen Gesetzesvorschlag zukommen zu lassen, mit dem die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Interessen von MitarbeiterInnen in Betrieben ohne Betriebs­rat bei der Bildung und Beschickung eines „besonderen Verhandlungsgremiums“ im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes von der freiwilligen beziehungsweise gesetzli­chen Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen so lange vertreten werden können, bis ein Betriebsrat gebildet wurde.

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Meine Damen und Herren von der SPÖ, Herr Kollege Spindelberger, Ihrer Stellungnah­me vorhin habe ich entnommen, dass Ihnen eigentlich gar nichts anderes übrigbleibt, als diesem Entschließungsantrag zuzustimmen. (Beifall bei den Grünen.)

13.47


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der soeben von Frau Abgeordneter Mag. Schatz eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Schatz betreffend Vertretung von ArbeitnehmerInnen in Betrieben ohne Betriebsrat bei Konstitution und Beschickung eines „besonderen Verhandlungs­gremiums“ im Sinne des ArbVG

eingebracht im Zuge der Debatte über Regierungsvorlage betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, Post-Betriebsverfassung und Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden (214 d.B., XXIII GP.) in der Fassung des Aus­schussberichts (243 d.B., XXII GP)

In der Richtlinie zur Schaffung von SE-Betriebsräten 2001/86/EG heißt es: „Unbescha­det der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten betreffend Schwellen für die Einrichtung eines Vertretungsorgans sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Arbeitnehmer der Unternehmen oder Betriebe, in denen unabhängig vom Wil­len der Arbeitnehmer keine Arbeitnehmervertreter vorhanden sind, selbst Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium wählen oder bestellen dürfen.“

Dazu führen die Erläuternden Bemerkungen zum vorliegenden Gesetzesantrag aus: „Diese Umsetzung ist im Hinblick darauf richtlinienkonform, dass nach dem Arbeitsver­fassungsgesetz kein Fall denkbar ist, in dem unabhängig vom Willen der Arbeitnehmer kein Organ der Arbeitnehmerschaft besteht, da es den Arbeitnehmern die Wahl eines Betriebsrates jederzeit freisteht.“

Auch wenn die – gemessen an der Praxis – reichlich zynische Feststellung in den Er­läuternden Bemerkungen richtig sein sollte (was sie nicht ist, weil in Betrieben mit we­niger als fünf MitarbeiterInnen die in Abrede gestellte Situation regelmäßig eintritt), so entspricht sie offenkundig nicht den Intentionen der Richtlinie.

Gerade die Erfahrungen der letzten Monate – etwa in Zusammenhang mit der Be­triebsratsgründung im Unternehmen KIK – haben gezeigt, dass es sehr schwierig, vor allem aber auch sehr langwierig ist, gegen den Willen der Unternehmensleitung einen Betriebsrat zu gründen. Im Fall der Schaffung eines besonderen Verhandlungsgre­miums geht es aber um Zeit, da es ja die Aufgabe des Gremiums ist, die Vorausset­zungen für die MitarbeiterInnenvertretung im neuen Unternehmen zu schaffen. Das Gremium hat bloß vorübergehenden Charakter und sollte seine Aufgabe so schnell wie


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