3. die nicht rechtfertigbare, eindeutige Bevorzugung türkischer Staatsbürger gegenüber allen anderen Bürgern von Drittländern und unter gewissen Voraussetzungen sogar gegenüber EU-Bürgern beendet wird und
4. die Zugangsvoraussetzungen von Asylwerbern zum Arbeitsmarkt verschärft werden.“
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Meine Damen und Herren, das ist es, was wir brauchen, um mittelfristig einen österreichischen Arbeitsmarkt sicherzustellen, der ja bei Ihnen nur darin besteht, dass man Defizite im Gesundheitssystem, beginnend über die Pflege, über die Facharbeiter, wobei die Liste immer länger wird, bis hinauf zu den Professoren, durch ausländische Kräfte kompensiert, aber Sie gleichzeitig jede Maßnahme vermissen lassen, diese Defizite im Inland durch eine nachhaltige Politik zu beheben. Dass Sie das nicht getan haben, zeigt ja die Tatsache, dass wir überhaupt vor diesem Problem stehen, denn wenn Sie in der Vergangenheit ein bisschen eine vorausschauende Politik gemacht hätten, könnten wir uns das alles ersparen. (Beifall bei der FPÖ.)
14.21
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Entschließungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher auch mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Rosenkranz, Kickl, Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend Änderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Ausländer aus nicht EWR-Staaten, eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 9 in der 35. Sitzung des Nationalrates am 17. Oktober 2007
In Österreich gibt es für Ausländer aus Nicht-EWR-Staaten drei Stufen des Zugangs zum Arbeitsmarkt: die Beschäftigungsbewilligung, die Arbeitserlaubnis und den Befreiungsschein.
Zuerst bekommen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung. Dafür muss bereits ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung) vorliegen und Bedarf gegeben sein. Dieser definiert sich primär über eine bestimmte Quote für ausländische Arbeitskräfte, die der österreichische Arbeitsmarkt offiziell zu absorbieren imstande ist.
Daneben gibt es noch ein kleineres Kontingent für hoch qualifizierte Schlüsselkräfte. Die Beschäftigungsbewilligung bindet den Arbeitnehmer an einen bestimmten Arbeitgeber und in gewissem Rahmen auch an einen bestimmten Arbeitsplatz und ist jährlich zu erneuern. Wird das Beschäftigungsverhältnis aufgekündigt, so endet die Beschäftigungsbewilligung, der Ausländer müsste das Integrationsprozedere wieder von neuem beginnen. Anzumerken ist dass der Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitgeber gestellt werden muss.
Derzeit werden Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer dann erteilt, wenn für die zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer, noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der willens und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.
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