Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 126

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Beschäftigungsbewilligungen sollen für Ausländer künftig nur dann zu erteilen, wenn im entsprechenden Berufszweig Arbeitskräftemangel vorherrscht und der Bedarf nicht un­mittelbar durch inländische Arbeitskräfte gedeckt werden kann. Voraussetzung soll, wie bisher, ein Aufenthaltstitel bleiben, wobei Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltsti­tels durch den Ausländer grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich – von seinem Herkunftsland aus – einzubringen sind. Diese Regelung ist sogar in allen typischen Einwanderungsländern üblich und geeignet, den aus dem Gleichgewicht geratenen Ar­beitsmarkt, insbesondere den Bereich wenig qualifizierter Tätigkeiten, wieder zu stabili­sieren.

Die Arbeitserlaubnis ist die nächste Stufe. Sie ermächtigt einen Ausländer, sich inner­halb eines Bundeslandes frei am Arbeitsmarkt zu bewegen. Sie wird für zwei Jahre er­teilt, wobei der ausländische Arbeitnehmer insgesamt mindestens 18 Monate oder in­nerhalb der letzten 14 Monate 52 Wochen mehr als geringfügig beschäftigt gewesen sein muss, um eine Arbeitserlaubnis verlängern und behalten zu können. Versäumt er diese Fristen, so verliert er die Arbeitserlaubnis und damit die Erlaubnis, am Arbeits­markt in Erscheinung zu treten.

Die oberste Integrationsstufe ist der Befreiungsschein. Nach mindestens fünfjähriger Beschäftigung im Rahmen der oben genannten Titel kann ein auf 5 Jahre befristeter Befreiungsschein zuerkannt werden, wobei der ausländische Arbeitnehmer innerhalb dieser Fristen (und unter Außerachtlassung diverser Nebenbestimmungen wie Heirat mit Inländern u. dgl.) 2,5 Jahre mehr als geringfügig beschäftigt gewesen sein muss, um den Befreiungsschein verlängern zu können. Der Befreiungsschein erlaubt die un­begrenzte Teilhabe am Arbeitsmarkt analog zum Inländer.

Der Befreiungsschein sollte ersatzlos gestrichen werden. Ausländer sollen darüber hi­naus die Arbeitserlaubnis verlieren, wenn sie über längere Zeiträume oder wiederholt arbeitslos sind. Denn das ist ein Zeichen dafür, dass die Qualifikation des Gastarbei­ters, so vorhanden, am heimischen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt ist. Schwarzarbei­tende Ausländer verlieren sofort jegliche Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung.

Für türkische Staatsbürger sieht Österreich unverständlicherweise ganz besondere Er­leichterungen vor. Sie bekommen bereits nach 4 Jahren rechtmäßiger Beschäftigung oder nach 5jähriger Anwesenheit im Inland, wenn ein Familienangehöriger regulär zum Arbeitsmarkt zugelassen ist, auf Antrag sofort einen Befreiungsschein, der ihnen den uneingeschränkten Zugang zum gesamten österreichischen Arbeitsmarkt gewährleistet (§ 4c Abs. 2 des Assoziationsabkommens mit der Türkei).

Weiters bekommen türkische Staatsbürger einen deutlich erleichterten Zugang zum ös­terreichischen Familienbeihilfensystem. Sie müssen dazu lediglich einen Wohnsitz im Inland haben und die Kinder müssen sich im Inland aufhalten. Dies stellt eine eindeuti­ge Bevorzugung gegenüber allen anderen Bürgern von Drittländern und unter gewis­sen Voraussetzungen sogar gegenüber EU-Bürgern dar (diese müssen in Österreich beschäftigt sein, um den Anspruch zu erwerben).

Diese nicht rechtfertigbare Bevorzugung ist strikt abzulehnen und eine ersatzlose Strei­chung derartiger Sonderregelungen durch eine Revision des Assoziationsabkommens mit der Türkei ist zu veranlassen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorzulegen, welche vorsieht, dass

 


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