Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 190

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diesem Land, denken Sie auch an Ihre Mitarbeiter in Ihrem Ressort, die tagtäglich un­ter schwierigsten Bedingungen ihren Dienst verrichten – zur Sicherheit und zum Wohl­befinden jener Bürger, die sich zu jeder Stunde gesetzestreu verhalten.

Ich bringe deshalb folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Vilimsky und weiterer Abgeordneter betreffend die chemische Kas­tration von Kinderschändern und anderen Sexualstraftätern

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Vorlage zum Strafgesetzbuch zuzuleiten, die beinhaltet, dass die Anwendung der chemischen Kastration wider Kinderschänder und andere Sexualstraftäter auch ohne deren Zustim­mung durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer dauerhaften Kastration vor­sieht.“

*****

(Beifall bei der FPÖ.)

17.47


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Vilimsky und weiterer Abgeordneter betreffend die chemische Kas­tration von Kinderschändern und anderen Sexualstraftätern

eingebracht im Zuge der Debatte über die Dringliche Anfrage betreffend gefährliche vorzeitige Haftentlassungen in der 35. Sitzung des Nationalrates am 17. Oktober 2007

Die chemische Kastration ist ein hormoneller Eingriff, welcher zu einer vorübergehen­den Neutralisation des Sexualtriebes führt. Dabei wird dem Körper ein Androgen-Anta­gonist zugeführt, welcher die körpereigenen Sexualhormone, hauptsächlich das Tes­tosteron, hemmt. Diese intermittierende Hormonblockade (IHB) wird nach Absetzen des Präparates wieder aufgehoben. Die chemische Kastration bei Männern wird mit Cyproteronacetat durchgeführt. Das Präparat kann intravenös verabreicht werden, was den Vorteil hätte, die betroffenen Täter regelmäßig dem behandelnden Arzt vorzustel­len und dabei eventuelle Veränderungen oder Auffälligkeiten zu bemerken. Nach Ab­setzen des Präparates dauert es ungefähr ein halbes Jahr, bis die Potenz zurückkehrt.

Da es sich nicht um einen Eingriff mit bleibendem Effekt handelt, darf diese Form im Bereich des Strafrechtes angewandt werden. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist die chemische Kastration allerdings nur mit Zustimmung der Täter möglich. Zum anderen gibt es derzeit keine Möglichkeit, entlassene Häftlinge über die Bewährungsfrist hinaus zu behandeln.

 


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