Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll35. Sitzung / Seite 223

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entscheidend ist, welcher Verband den Gewinnabschöpfungsanspruch als erster ge­richtlich gefordert hat.“

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(Beifall bei den Grünen.)

19.23


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Frau Abgeordneter Hradecsni verlese­ne Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Hradecsni, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie über die Regierungsvorlage (144 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlau­teren Wettbewerb 1984 – UWG geändert wird (UWG-Novelle 2007) (236 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (144 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bun­desgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert wird (UWG-Novelle 2007), wird wie folgt geändert:

Nach Z 13a wird die Z 13b eingefügt:

13b. § 14b lautet wie folgt:

„Gewinnabschöpfung

(1) Wer zumindest grob fahrlässig den §§ 1, 1a, 2, 2a zuwiderhandelt und dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern oder Unternehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 14 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigten Verbänden auf Herausgabe des Gewinns in Anspruch genommen werden. § 273 ZPO und § 151 PatG gelten sinngemäß.

(2) Nehmen mehrere gemäß § 14 zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigte Verbände den Unternehmer aufgrund derselben Zuwiderhandlung auf He­rausgabe des Gewinns in Anspruch, ist § 892 ABGB sinngemäß anzuwenden, wobei entscheidend ist, welcher Verband den Gewinnabschöpfungsanspruch als erster ge­richtlich gefordert hat.“

Begründung:

Die EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Weiters sind die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie dazu verpflichtet, im Interesse der KonsumentInnen geeignete und wirksame Mittel festzulegen, die der Be­kämpfung unlauterer Geschäftspraktiken dienen.

 


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