Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 90

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14.08.32

Abgeordneter Mag. Dr. Wolfgang Zinggl (Grüne): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind ja mit dem Gesetz, so wie es vorliegt, im Wesentlichen einverstan­den – Kollege Grünewald wird es auch noch erläutern –, aber ein Paragraph, nämlich § 5a, macht uns Sorgen. Er hat uns im Ausschuss Sorgen gemacht, aber es ist nichts geändert worden, und daher müssen wir das irgendwie besprechen.

Die Regierungsparteien wollen nebenberufliches Lehrpersonal aus der Praxis. Das ist okay, das wollen wir auch. Dass diese Leute ein Dienstverhältnis außerhalb der Hoch­schulen haben müssen, ist schon ein bisschen eigenartig. Stellen wir uns einmal vor, es wäre eine Frau, die bei Siemens 15 Jahre Controlling gemacht hat und dann aus familiären Gründen ausscheidet und gerne an der Fachhochschule unterrichten würde. Sie wäre natürlich exzellent geeignet, aber aufgrund des Gesetzes geht das nicht. (Abg. Dr. Brinek: Nein, das stimmt nicht! Das ist nicht richtig!)

Dienstverhältnisse außerhalb der Hochschule betreffen ja auch die Universitäten. Auch Lehrende an Universitäten hätten ein solches Dienstverhältnis, sind aber nicht aus der Praxis. Das ist schon das Zweite. Das Gesetz insgesamt ist ja eigentlich widersinnig formuliert. (Abg. Dr. Brinek: Nein!) Nebenberuflich Lehrende sollen – steht da – „aus­schließlich in der Lehre tätig“ sein. Sie meinen aber, dass sie an der Fachhochschule in der Lehre tätig sein sollen (Abg. Dr. Brinek: Das ist ja die spezifische Lehre!) – und nicht, Frau Kollegin Brinek, in der Portierloge sitzen. Sie meinen wohl das? Das müs­sen Sie aber auch dazuschreiben. (Abg. Dr. Brinek: Nein!) Ich habe es Ihnen im Aus­schuss auch gesagt, denn sonst würde das nämlich bedeuten, dass sie insgesamt nur in der Lehre tätig sein dürfen, also nur von den Universitäten kommen können.

Ich habe es Ihnen ja schon erklärt, weise Sie jetzt aber noch einmal darauf hin: Die ne­benberuflich Lehrenden sollen – zweitens – einer anderen sozialversicherungspflichti­gen Tätigkeit nachgehen. Das ist ein sehr wichtiger Punkt. Was passiert, wenn ein Leh­render diese andere Tätigkeit verliert, also beispielsweise wenn jemand an der Fach­hochschule zwei Stunden nebenberuflich tätig ist und den anderen Job, den Hauptjob verliert? – Erste Möglichkeit: Er wird gekündigt. Zweite Möglichkeit: Er wird dort haupt­beruflich angestellt. (Abg. Dr. Brinek: Wo liegt das Problem?) Dann hat jemand – ich habe es Ihnen ja vorhin schon einmal gesagt – mit zwei Wochenstunden eine haupt­berufliche Tätigkeit und ein anderer mit sechs Wochenstunden eine nebenberufliche Tätigkeit. Das kann doch wohl nicht stimmen! (Abg. Dr. Brinek: Weil bei dem andere Verhältnisse herrschen!)

Dritter Punkt, Frau Kollegin Brinek: Die nebenberuflich Lehrenden sollen sich von an­deren vertreten lassen dürfen. – Jetzt überlegen wir uns, was da passieren kann. Es kann passieren, dass sich jemand hundertprozentig von jemand anderem vertreten lassen möchte oder vertreten lässt, der all diese Bedingungen, die Sie ins Gesetz hineingeschrieben haben, nicht erfüllt. Damit kann das klassisch umgangen werden. (Abg. Dr. Brinek: Das war der Verwaltungsgerichtshof!)

Wissen Sie, Frau Kollegin Brinek – auch das habe ich Ihnen gesagt –, was die Univer­sitäten dazu sagen? Die Universitäten haben diese Vorteile nicht. Sie müssen die Dienstgeberbeiträge zahlen, die den Fachhochschulen jetzt erlassen werden. Jeden­falls ist es im Augenblick so, dass die Lehrenden teilweise an beiden Lehranstalten unterrichten – also sowohl an der Universität als auch an der Fachhochschule – und die Universität ihre Dienstgeberbeiträge zahlt. – Das kann es wohl wirklich nicht sein! (Abg. Dr. Brinek: Das ist ein anderer Typus! Warten wir ab, habe ich Ihnen gesagt!)

Auf all diese Dinge haben wir im Ausschuss hingewiesen und Sie gebeten, das zu korrigieren. Wir würden dem Ganzen ja gerne zustimmen, aber Sie haben es ignoriert, und ich sage Ihnen jetzt schon: Das wird nicht halten, da bin ich mir ganz sicher.

 


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