Deswegen bringe ich folgenden Antrag ein:
Entschließungsantrag
des Abgeordneten Zinggl, Grünewald, Kolleginnen und Kollegen betreffend Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen
„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Novelle des Fachhochschul-Studiengesetzes vorzulegen, die präzisiert, dass
1. nebenberuflich tätige Personen an der Fachhochschule ausschließlich in der Lehre tätig sind,
2. ihre Lehrtätigkeit nicht verlieren, auch wenn sie keiner anderen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen und“ (Abg. Dr. Brinek: Das war der Wunsch der Gewerkschaft!)
„3. nur von anderen Personen vertreten werden dürfen, wenn diese alle Bedingungen im selben Ausmaß erfüllen.“
*****
Das wären dann klare Verhältnisse, und deshalb bitte ich um Zustimmung. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
14.12
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der von Herrn Abgeordnetem Dr. Zinggl soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
des Abgeordneten Zinggl, Grünewald, Freundinnen und Freunde betreffend Lehr- und Forschungspersonal an Fachhochschulen
eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Wissenschaftsausschusses über den Antrag 408/A der Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Josef Broukal, Kolleginnen und Kollegen betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz geändert wird (277 d.B.)
Um bei Fachhochschul-Studiengängen eine praxisbezogene Ausbildung zu gewährleisten, sollen Personen als nebenberuflich Lehrende unterrichten, die aus der Praxis kommen und daher in einem Dienstverhältnis außerhalb der Hochschule stehen. Das vorliegende Gesetz definiert sie als Personen, die ausschließlich in der Lehre tätig sein müssen, nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren und nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 5a Abs. 2). Gemäß Antrag sollen sie sich zudem von anderen in ihrer Lehrtätigkeit vertreten lassen dürfen (§ 5a Abs. 3).
Die vorliegende Gesetzesformulierung ist weder eindeutig noch sinnig.
1. riskieren solcherart nebenberuflich an den Fachhochschulen Lehrende bei Verlust ihrer hauptberuflichen Beschäftigung auch die Lehrtätigkeit an den Fachhochschulen. Sie fallen dann in vollkommene Arbeitslosigkeit,
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