Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 204

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Das BZÖ kritisiert allein in diesem Zusammenhang die Systemwidrigkeit dieser Rege­lung, da in § 288 Abs. 1 des StGB die förmliche Vernehmung zur Sache vorgesehen ist, jedoch in Absatz 4, der durch dieses Gesetz eingefügt werden soll, diese förmliche Vernehmung nicht mehr vorkommt, sehr wohl aber eine Anhebung dieser Strafbarkeit auf drei Jahre gemacht wird, was eigentlich der Falschaussage vor Gericht entspricht. Es handelt sich aber bei der Kriminalpolizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft um Behörden, und diese müssten entsprechend dem § 289 wie Verwaltungsbehörden geregelt werden, bei welchen im Falle einer Falschaussage eine Strafbarkeit bis zu einem Jahr vorgesehen ist.

Das heißt, systemkonform wäre es, entweder die Strafbarkeit von Verwaltungsbehör­den-Falschaussagen ebenso auf drei Jahre anzuheben oder die Strafbarkeit von Falschaussagen vor der Polizei, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft – wenn es schon Behörden sind – bei einem Jahr zu belassen.

Aus diesen zwei Gründen habe ich, wie gesagt, nur die Möglichkeit, dem BZÖ-Parla­mentsklub vorzuschlagen, in der dritten Lesung dem Gesamtpaket dieses Strafpro­zessreformbegleitgesetzes nicht zuzustimmen. – Danke. (Beifall beim BZÖ.)

19.59


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Mag. Donnerbauer. 4 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Kollege.

 


20.00.01

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie schon mehrmals angeklungen ist, geht es heute darum, gewisse noch notwendige An­passungen zur Einführung der im Jahr 2003 beschlossenen Änderungen im Vorver­fahren des Strafverfahrens, die ab nächstem Jahr gelten werden, vorzunehmen.

Da dieser Beschluss schon einige Jahre zurückliegt und im nächsten Jahr dann erst in Kraft treten wird, also doch eine sehr lange Vorbereitungszeit hinter uns liegt, erlauben Sie mir, ganz kurz auch noch einmal an die Gründe für diese Vorverfahrensreform zu erinnern. Es war ja auch eine sehr lange, sehr intensive und unter Beiziehung vieler Experten geführte Diskussion, die dann letztlich zu dieser Vorverfahrensreform geführt hat. Ich halte sie nach wie vor für gut und wichtig, und wir werden ab dem nächsten Jahr sehen, ob die Erwartungen, die wir, glaube ich, alle gemeinsam an diese Vorver­fahrensreform haben, erfüllt werden können.

Es ist so gewesen, dass in der Praxis das Vorverfahren nicht so, wie ursprünglich das Konzept dieses Vorverfahrens war, nämlich dass die Ermittlungsbehörden sehr selb­ständig ermitteln, dass der Untersuchungsrichter sozusagen die Ermittlungen führt und leitet, gelebt wurde und dass es daher zu dem Entschluss gekommen ist, die Staatsan­waltschaft in den Mittelpunkt zu rücken, den Staatsanwalt als Herrn des Ermittlungsver­fahrens zu konstituieren. Der Staatsanwalt wird also in Zukunft sehr viele Möglichkeiten haben, über die Ermittlungsbehörden die Ermittlungen zu beeinflussen und auch zu leiten und effizient zu gestalten, und nur mehr, wenn es um Grundrechtseingriffe geht, wird es eine Anrufung des Gerichtes, des Untersuchungsrichters geben, der dann über diese Grundrechtseingriffe, sprich Untersuchungshandlungen, wie zum Beispiel Haus­durchsuchungen, oder über Haftbefehle zu entscheiden hat.

Die Anpassungen, die wir heute hier beschließen, sind vielfältiger Form. Es geht einer­seits natürlich darum, gewisse Begriffe an das neue Vorverfahren anzupassen, und auf der anderen Seite auch um die Stärkung der Opferrechte. Das war in den letzten Jah­ren doch auch ein sehr wichtiges Thema, und es wurde nach der Beschlussfassung über die Vorverfahrensreform dann beschlossen, diese jetzt auch in die Strafprozess-


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