Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll37. Sitzung / Seite 209

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Ich bin ja an sich offen für alles. Es gäbe die Möglichkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde. Ich verstehe allerdings auch die Gründe, die dagegen sprechen, nämlich dass dann wirklich die Opfer noch einmal alles durchleben müssen. Auf der anderen Seite wäre es aber doch ein Druckmittel, damit diese Situation erst gar nicht entstehen kann. Ich denke aber, dass auch andere Rechtsbehelfe oder Weisungen oder Runde Tische, wie sie Ministerin Berger plant, mit Staatsanwaltschaft, NGO-Vertretern und ‑Vertreterin­nen, Richtern und Richterinnen, Prozessbegleitern und Prozessbegleiterinnen, zu die­sem Thema bereits einiges bewirken könnten.

Im Sinne der Betroffenen ist es, glaube ich, enorm wichtig, dass wir beobachten, wie mit der schonenden Einvernahme umgegangen wird, und dass wir gegensteuern, wenn es diesbezüglich zu Fehlentscheidungen kommt. Ich glaube, unser Ziel muss es sein, dass die Opfer ihre Rechte kennen und auch in Anspruch nehmen können. – Vie­len Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

20.17


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Riener. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Sie sind am Wort.

 


20.17.34

Abgeordnete Barbara Riener (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundes­ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie bereits darauf hingewiesen wurde, schafft diese Novelle nun Anpassungen und Durchführungsbestimmungen bezogen auf das 2004 verabschiedete Strafprozessreformgesetz. Bezüglich Opferschutz hat die Vorrednerin schon einiges ausgeführt. Ich möchte mich auf zwei Bereiche beschrän­ken, die das Jugendgerichtsgesetz betreffen.

Es ist nunmehr so, dass die Ermittlungsverfahren grundsätzlich durch die Staatsan­waltschaft durchgeführt werden, und es wird dabei klargestellt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Pflegschaftsgericht zu informieren ist. Das Pflegschaftsgericht hat dann in der Folge familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Maßnahmen bei der Gefährdung der persönlichen Entwicklung der Jugendlichen zu verfügen. Und ich kann aus meiner Praxis – wahrscheinlich wird sich da in der Praxis ja Gott sei Dank auch nichts än­dern – als Sozialarbeiterin, als die man Jugendgerichtserhebungen durchzuführen hat, sagen: Das heißt, es geht an die Bezirksverwaltungsbehörde der Jugendgerichtsbo­gen, die SozialarbeiterInnen machen die Hausbesuche, und in den Gesprächen ver­sucht man dann, erstens einmal auch die Eltern zu beruhigen, was manchmal notwen­dig ist, aber auch die Motivation der Jugendlichen festzustellen und zu möglichen Er­kenntnissen darüber zu gelangen, ob das jetzt eine einmalige Sache, ein jugendlicher Blödsinn war oder ob das letztendlich Folgen haben kann, weil das in Form einer Bandenbildung erfolgte und so weiter. – Diese Erhebungen gehen dann zurück an das Pflegschaftsgericht, und es werden dann diesbezügliche Maßnahmen durchgeführt.

Ebenso begrüße ich die Neuerung, dass der absolute gesetzliche Ausschluss der Diversion bei Todesfolge im Bereich der Jugendlichen beseitigt wird. Leider passieren sehr viele Unfälle mit Jugendlichen – viel zu viele! –, und stellen Sie sich vor, ein Ju­gendlicher verursacht einen tödlichen Unfall, bei dem ein naher Angehöriger aufgrund von Fahrlässigkeit zu Tode kommt. Allein diese Tatsache stellt in den meisten Fällen für den betreffenden Jugendlichen eine schwere psychische Belastung dar, was an und für sich oft Strafe genug ist.

Da wird es sicherlich nicht einfach sein, abzuschätzen, welche Entscheidung für eine positive Entwicklung des Jugendlichen zu treffen ist. Soziale Dienste wie bei den Ver­waltungsstrafverfahren im Rahmen der Vergehen nach dem Jugendschutzgesetz halte ich hier für pädagogisch äußerst wertvoll.

 


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