Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll38. Sitzung / Seite 95

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Rates, das heißt der Regierungen, sein, diese Zielvorgaben auch tatsächlich mit Inhalt zu füllen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

13.04


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Dr. Karl mit 4 Minuten Redezeit. – Bitte, Frau Abgeordnete.

 


13.04.26

Abgeordnete Mag. Dr. Beatrix Karl (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Es tut mir sehr leid, dass Kollege Strache jetzt nicht mehr hier ist, weil ich sehr gerne auf seinen Beitrag replizieren möchte. (Abg. Dr. Bösch: Wir sagen es ihm weiter!) Kollege Strache hat nämlich unter anderem gesagt, dass die FPÖ die Wahrheit sagt. Im selben Atemzug hat er erwähnt, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen in Österreich sicherzustellen sind. Das ist ein wichtiges Anliegen, da gebe ich ihm völlig recht. Um aber bei der Wahrheit zu bleiben, die er so sehr anstrebt, muss man auch dazusagen, dass sehr viele dieser Arbeitneh­merschutzbestimmungen, die wir in Österreich sicherstellen, durch europarechtliche Vorgaben bedingt sind. (Abg. Kickl: Selber wären wir da gar nicht draufgekommen!)

Lassen Sie mich dafür einige Beispiele nennen. Sagt Ihnen vielleicht die Betriebsüber­gangs­richtlinie etwas? Ja? Durch die Betriebsübergangsrichtlinie wird bewirkt, dass die Arbeitnehmer im Falle des Betriebsübergangs mit allen Rechten und Pflichten über­nommen werden müssen und zum Beispiel im Zuge eines Betriebsübergangs nicht gekündigt werden dürfen. Der Dienstzettel ist auch eine wichtige Errungenschaft. Ohne die sogenannte Nachweisrichtlinie hätten wir vielleicht bis heute noch keinen Dienst­zettel im österreichischen Recht verankert. (Abg. Dr. Fichtenbauer: Über Dienstzettel habe ich schon vor 30 Jahren beim Arbeitsgericht prozessiert!) – Ja, aber der Dienstzettel war nicht für alle Arbeitnehmer rechtlich verankert.

Oder denken Sie zum Beispiel an die Entsenderichtlinie. Sozialdumping ist immer wieder ein Schlagwort. Was besagt die Entsenderichtlinie? Die Entsenderichtlinie besagt, dass dann, wenn Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland nach Österreich ent­sendet werden, der sogenannte harte Kern des Arbeitsrechts zur Anwendung gelangt. Das heißt, es gelangt bei diesen entsendeten EU-Ausländern etwa auch die Bestim­mung des österreichischen Mindestlohns zur Anwendung. Das ist eine ganz wichtige Maßnahme im Kampf gegen Sozialdumping. (Beifall bei der ÖVP.)

Schließlich ist auch die Mobilität der Arbeitnehmer als wichtiger Pluspunkt der Euro­päischen Union erwähnt worden. Mobilität der Arbeitnehmer bedeutet auch, dass sichergestellt werden muss, dass die mobilen Arbeitnehmer keine sozialversicherungs­rechtlichen Nachteile erleiden. Auch das wird durch europäische Rechtsakte, nämlich durch die Verordnung 1408/71, sichergestellt. Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern erwerbstätig sind, erleiden daher zum Beispiel keinen pensionsversicherungs­recht­lichen Nachteil, weil ihre Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Hier sieht man auch ganz deutlich, wo die von Herrn Kollegen Dolinschek angesprochenen persönlichen Vorteile der Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union liegen. Genau dort! (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Dr. Brinek: Der will das nicht hören! Er ist hinausgegangen!) Ja, offensichtlich wollen sie das nicht hören, weil sie an diesen Vorteilen anscheinend nicht interessiert sind, sondern nur an Kritik. (Abg. Dr. Brinek: So ist es!)

Einen Widerspruch orte ich auch darin, wenn Herr Kollege Strache sagt, dass Arbeit­nehmer­schutzbestimmungen in Österreich sicherzustellen sind, sich aber andererseits gegen die Europäische Grundrechtecharta ausspricht. Es ist ja vom Kollegen Wittmann schon sehr klar und deutlich angesprochen worden, welche wichtigen sozialen Grund­rechte hier verankert sind: Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, Recht auf Kollek-


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