auch nicht auf Kosten der Pfleger und Betreuer. Wenn die Finanzierung von Pflegenden und Betreuenden nicht gesellschaftlich erfolgt und das Risiko überwiegend privat getragen werden muss, kann die Schwarzarbeit in diesem Bereich nicht bekämpft werden.
Menschen mit Behinderung sind eine inhomogene Gruppe und müssen als solche mit ihren jeweiligen Bedürfnissen in der aktuellen Debatte berücksichtigt werden. Dabei ist es wesentlich, dass Menschen mit Rechten ausgestattet werden und nicht als Hilfsempfänger gesehen werden. Ziel unterstützender Betreuung muss die Integration und ein möglichst selbstbestimmtes Leben sein.
Aus diesem Grund sollte es – nach einer Bedarfsprüfung – einer eine einkommens- und vermögensunabhängige Fördermöglichkeit für alle Pflegestufen geben, die durch einen Rechtsanspruch abgesichert ist.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um
1. neben der Fördermöglichkeit ab der Stufe 3 auch für alle anderen Pflegestufen unter der Stufe 3 nach einer Bedarfsprüfung eine Fördermöglichkeit für die Betreuung vorzusehen,
2. den Förderwerber mit einem Rechtsanspruch auszustatten,
3. die tendenzielle Ungleichbehandlung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Pflegern zu beseitigen und der Scheinselbstständigkeit vorzubeugen und
4. für den, von Regierungsvertretern in Abrede gestellten, doch eintretenden Fall einer Klage auf Anerkennung als Arbeitnehmer einen Amtshaftungsanspruch zu gewähren.“
*****
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Riener. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Sie sind am Wort.
18.31
Abgeordnete Barbara Riener (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Artikel-15a-Vereinbarung zur 24-Stunden-Betreuung liegt auf dem Tisch. Was ist klar? – Klar ist, dass wir im Juni dieses Jahres eine gute gesetzliche Grundlage für die Legalisierung der 24-Stunden-Betreuung durch das Hausbetreuungsgesetz und die Novellierung der Gewerbeordnung geschaffen haben. Klar ist, dass im Bundespflegegeldgesetz die prinzipiellen Voraussetzungen für die Förderung einer 24-Stunden-Betreuung geschaffen wurden. Jedoch: Die Leistbarkeit ist noch nicht ganz klar.
In den Förderrichtlinien, Herr Bundesminister, für die Sie alleine zuständig sind, wird unterschieden zwischen Selbständigen und Unselbständigen, wobei die Leistung immer die gleiche ist. Die Förderung richtet sich also nicht nach der Leistung, sondern danach, wie sie erbracht wird.
Einen weiteren Punkt haben Sie heute in einer Tageszeitung angesprochen, wo Sie sagen, Sie sind gespannt, ob die Legalisierung scheitert oder nicht, denn Sie rechnen damit, dass sich bis Mitte nächsten Jahres nicht einmal 1 000 Betreuungskräfte anmel-
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