Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll41. Sitzung / Seite 203

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gesetzgebung in Summe, aber insbesondere, was die bedingte Haftentlassung betrifft, sehr froh. Das entspricht einfach einer modernen aufgeklärten Gesellschaft, wenn Straffällige eine Chance bekommen, sich wieder in die Gesellschaft sozial einzu­gliedern. Ich weiß, dass Rechtskonservative das nicht so sehen. Das war immer schon so. Das ist nichts Neues. Glücklicherweise gibt es eine historische Parallele zwischen der Entwicklung einer Gesellschaft und einem humanen Strafvollzug, der sicher nicht zum Nachteil der Gesellschaft war.

Wir finden es allerdings schade – das sind so kleine Wermutstropfen –, dass das Argu­ment der Generalprävention im Gesetz nicht fallengelassen wurde und dass über die bedingte Entlassung nicht eine Kommission, also neben dem Vollzugsgericht auch noch die Staatsanwaltschaft und die Bewährungshilfe entscheiden können, aber das kommt vielleicht auch noch im Zuge der Entwicklung dieser Gesellschaft.

Eine Kleinigkeit liegt uns noch am Herzen: Im Ausschuss haben wir eine gemeinsame Feststellung zu Art. 3 des Gesetzes getroffen, wonach anstelle der Ersatzstrafe gemeinnützige Arbeit geleistet werden kann. Diese wollen wir jetzt mit einem Ent­schließungsantrag absichern, denn eine gemeinsame Feststellung hat ja keine ver­bindliche Wirkung.

Ich hoffe, dass Sie auch, so wie im Ausschuss, diesem Entschließungsantrag zustim­men.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erbringung gemeinnütziger Leistung

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesminister für Justiz bzw. Wirtschaft und Arbeit, wird aufgefordert, bei der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes in Zusam­menhang mit der ‚Erbringung gemeinnütziger Leistungen‘ dafür Sorge zu tragen, dass diese Erbringung gemeinnütziger Leistungen durch LeistungsbezieherInnen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht als Einschränkung der Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AIVG gewertet wird.“

*****

Überlegen Sie, ob Sie dem nicht auch jetzt wieder zustimmen können! – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

18.17


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Zinggl eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Erbringung gemeinnütziger Leistung, eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (302 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvoll­zugs­gesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert


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