zum Gebührenrecht vorzulegen, der gerichtlich veranlasste Leichenöffnungen kostendeckend ermöglicht.“
*****
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Als nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann zu Wort gemeldet. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.
20.16
Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Grundsätzlich handelt es sich hier um eine vorbereitete Handlung, damit man Universitäten und die freien Rechtsberufe in eine einheitliche Ordnung bringt.
Es muss gewährleistet sein, dass es eine grundsätzliche Ausbildung für diese freien Rechtsberufe, die ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erfüllen haben, gibt. Diese Gewährleistung ist jetzt im Rahmen dieses Gesetzes ausgehandelt worden. Sie ist zu unterstützen, und sie fasst zusammen, dass im Wesentlichen sechs Rechtsbereiche abgeprüft werden müssen und letztendlich diese sechs Rechtsbereiche die Grundlage einer Zulassung zum Notar beziehungsweise zum Rechtsanwalt bilden müssen.
Es gibt zum Bericht des Justizausschusses in 338 d.B. folgenden Abänderungsantrag:
„Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (303 d. B.) ... wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet:
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)“.
*****
Zu Artikel I gibt es Änderungen, die im Wesentlichen der Beseitigung von Redaktionsirrtümern dienen.
Zu Artikel III ist festzuhalten, dass auch das RStDG an die in der Regierungsvorlage für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 im Zusammenhang mit der Frage der universitären Vorbildung der Berufsanwärter vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsanwaltsordnung und der Notariatsordnung angepasst wird. Das betrifft auch die Frage der Gleichwertigkeitsprüfung im Fall der Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Studiums, das nicht den Anforderungen an ein Studium des österreichischen Rechts im Sinn des § 3 der Rechtsanwaltsordnung oder § 6a der Notariatsordnung entspricht. Da muss ebenfalls auf das RStDG und im Bereich des ABAG entsprechend Bedacht genommen werden. Diese Änderungen sind von diesem Abänderungsantrag umfasst.
Das Gleiche gilt für Änderungen in Bezug auf Gegenstände der Ergänzungsprüfung für Rechtsanwälte sowie der Ergänzungsprüfung für Notare. Das ist ebenfalls von diesem Änderungsantrag umfasst. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)
20.19
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite