Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll55. Sitzung, 9. April 2008 / Seite 180

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Bei der heutigen Debatte hingegen, wo es einen Auftrag gibt und wir sechs Tagesord­nungspunkte behandeln, bei denen es um EU-Politik geht, wo sich österreichische Re­gierungsvertreter in der Europäischen Union für Boykottmaßnahmen aussprechen, kann ich überhaupt nicht verstehen, dass man bei einem Entschließungsantrag dazu keinen inhaltlichen Zusammenhang sieht.

Ich muss auch im Hinblick darauf auf das Schärfste protestieren, was das für das An­sehen des Hohen Hauses bedeutet, und ersuche, diese Entscheidung nochmals zu überdenken beziehungsweise nach § 59 Abs. 3 eine Debatte darüber zuzulassen. (Bei­fall beim BZÖ sowie bei Abgeordneten der Grünen.)

16.07


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Bevor ich Herrn Abgeordnetem Dr. Stummvoll das Wort erteile, mache ich Sie auf Folgendes aufmerksam, Herr Abgeordneter Scheibner: Sie dürften sich die Anmerkung 6 zu § 55 nicht durchgelesen haben. (Abg. Scheibner: Sie haben gesagt „27“!) – Ja. Dort wird eindeutig der inhaltliche Zu­sammenhang noch einmal erläutert, indem auf den § 27 hingewiesen wird. Es ist leider so.

Bitte, Herr Abgeordneter Dr. Stummvoll.

 


16.07.51

Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll (ÖVP) (zur Geschäftsbehandlung): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir haben uns in letzter Zeit – und gerade beim BZÖ-Antrag – für eine eher strenge und rigide Auslegung und nicht für eine vage, lockere Auslegung entschieden. (Zwischenruf des Abg. Scheibner.)

Ich denke, wenn man diese Entscheidung getroffen hat, sollte man eine Linie halten. Wir können nicht einmal so und einmal so, einmal strenger und einmal weniger streng entscheiden. Diese Linie ist zu halten, umso mehr, als die Argumente des Herrn Kolle­gen Scheibner – Sie haben es ja gerade ausgesprochen – deshalb nicht zielführend sind, weil es im Kommentar zu § 55 der Geschäftsordnung in Anmerkung 6 eindeutig heißt: „Hinsichtlich des Ausdruckes ‚inhaltlicher Zusammenhang‘ siehe § 27 Anm 2.“ – Das heißt, was dort zum § 27 steht, ist auch für den inhaltlichen Zusammenhang in § 55 anzuwenden.

Dann heißt es weiter: Den inhaltlichen Zusammenhang „entscheidet nicht der National­rat, sondern der Präsident“. – Frau Präsidentin! Wir haben Ihre Position gehört. Unsere Meinung deckt sich mit dieser Position. Die Entscheidung liegt bei Ihnen, aber wir un­terstützen Sie. (Abg. Ing. Westenthaler: Frau Präsidentin! Schicken Sie die National­rats-Geschäftsordnung den Tibetern, die freuen sich! Das ist ja unglaublich!)

16.08


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster hat sich Herr Klubobmann Dr. Cap zur Geschäftsbehandlung zu Wort gemeldet.

 


16.09.00

Abgeordneter Dr. Josef Cap (SPÖ) (zur Geschäftsbehandlung): Ich möchte einlei­tend einmal ausdrücklich feststellen, dass wir den Inhalt des Antrags und das, worum es in dieser Geschäftsordnungsdebatte geht, ganz streng voneinander trennen müs­sen.

 


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