fend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird (517 d.B.)
12. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (450 d.B.): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerumgehung samt Protokoll (518 d.B.)
13. Punkt
Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (461 d.B.): Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen zur Abänderung des am 13. Jänner 2004 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (519 d.B.)
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Wir gelangen nun zu den Punkten 11 bis 13 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Schieder. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
19.48
Abgeordneter Mag. Andreas Schieder (SPÖ): Werte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sehr geehrte Damen und Herren! In aller Kürze ein paar Anmerkungen zu dieser Novelle des Konsulargebührengesetzes. Es geht darum, dass, wenn ein Kind auf die Welt kommt, die notwendigen Dokumente und Schriften normalerweise bis zum zweiten Geburtstag dieses Kindes gebührenfrei sind, ohne Entrichtung von Stempelgebühren und anderen Gebühren ausgestellt werden, also Dokumente wie Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise und Reisedokumente.
Allerdings ist es nicht so, wenn diese Dokumente im Ausland ausgestellt werden. Da fallen nach dem Konsulargebührengesetz eben bislang Gebühren an, und es wäre sinnvoll, das anzugleichen, also dass es so ist, wie wenn man die Dokumente im Inland ausstellen lässt, und keine Gebühren anfallen.
Ich halte diese Novelle daher für sehr gut, und es wäre auch im Sinne der Betroffenen, wenn man bis zum Inkrafttreten des Gesetzes mitunter auf die Einhebung dieser Gebühren verzichten würde beziehungsweise diese stunden würde.
Den zweiten Punkt, den ich in aller Kürze ansprechen möchte, ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit Albanien, das wir heute hier diskutieren. Es ist insofern bedeutend, weil es derzeit keine Regel gegeben hat. Mit diesem Doppelbesteuerungsabkommen kommt eine Regel, die dem OECD-Musterabkommen entspricht.
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite