Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 158

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Weiters wird auch das Genossenschaftsrecht geändert. Hier soll es zu einer Anpas­sung an die kapitalgesellschaftsrechtlichen Strukturen kommen. Wir stimmen dem zu. Wir werden uns in diesem Zusammenhang aber insbesondere auch mit den teilweise verheerenden Zuständen im Bereich der Revisionsverbände, wo es immer wieder Vorwürfe gibt, dass hier unsachlicher Druck auf die Geschäftsführungen ausgeübt wird, auseinanderzusetzen haben. Wir haben hiezu auch bereits intern eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sicherstellen soll – und ich glaube, das ist im Interesse aller –, dass zukünftig jegliche Repression – und ein Prüfer kann natürlich repressiv wirken – absolut hintanzustellen ist.

Insgesamt wäre es, glaube ich, was Meinl anlangt, auch zu betonen, dass es wichtig ist, dass die sonst existierenden Maßnahmen – der Kapitalmarktbeauftragte etwa – ein klein wenig Effizienz zeigen und das tun, was wir erwarten, und nicht das Gericht, wie in diesem Fall das Handelsgericht Wien, von sich aus – angerufenermaßen – fest­stellen muss, dass die Prospekte der Meinl Bank, wie beispielsweise in dem Fall in einer EV jetzt festgelegt wurde, rechtswidrig sind.

Abschließend bringe ich noch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das das Unternehmens­gesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genos­sen­schaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geän­dert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008) (467 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichts (494 der Beilagen), wird wie folgt geändert:

Die Promulgationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen:“ wird dem Inhaltsver­zeichnis vorangestellt.

Zu Artikel VI

(Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes)

In Z 6 wird im zweiten Satz des § 16 Abs. 3 die Wortfolge „zu so stellen, dass“ durch die Wortfolge „so zu stellen, dass“ ersetzt.

Zu Artikel XI

(Hinweis auf Umsetzung)

Nach der Überschrift wird folgender § 1 angefügt:

„§ 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahres­ab­schlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom 9.6.2006, sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.6.2006 zur Änderung der Richtlinien des Rats


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