Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll56. Sitzung / Seite 163

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Zum zweiten Punkt, betreffend die Genossenschaft, gilt dasselbe: Auch hier ist eine Angleichung an die innere Ordnung einer entsprechenden Aufsichtsratsfunktion bei den Aktiengesellschaften zu begrüßen. Im Großen und Ganzen wird das BZÖ hier die Zustimmung geben. – Danke. (Beifall beim BZÖ.)

17.05


Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Mag. Wurm. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

 


17.06.00

Abgeordnete Mag. Gisela Wurm (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir erinnern uns noch gut an die Szenarien vor wenigen Jahren, als eine Reihe von Bilanzskandalen und Unternehmenszusammenbrüchen die Europäische Union erschütterten und schweren Schaden für die Wirtschaft, letztlich aber natürlich auch für die Beschäftigten verursacht haben.

Die Reaktion darauf war die Änderung der Abschlussprüfungsrichtlinie, und es war die Änderungsrichtlinie, durch welche die Pflichten des Abschlussprüfers geregelt und dessen Unabhängigkeit gestärkt werden sollen. Weiters soll sichergestellt sein, dass der Vorstand für die Informationen im Jahresabschluss und für den Lagebericht die Verantwortung trägt, sodass es insgesamt zu einer Erhöhung des Vertrauens in die nunmehr besser geprüften Jahres- und Konzernabschlüsse kommt. Weiters soll auch die Berufsethik der Abschlussprüfer gehoben sowie die öffentliche Aufsicht über den Beruf des Abschlussprüfers eingeführt werden.

Die vorliegenden Änderungen betreffen also das Unternehmens-, das Gesellschafts- und das Genossenschaftsrevisionsrecht. Politisch und insbesondere wirtschafts­poli­tisch ist von Bedeutung, dass durch das vorliegende Gesetz das Vertrauen in die Jahres- und Konzernabschlüsse von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen ver­stärkt werden soll und dass somit auch der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt wird. Wenn der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt wird, hat das letztlich positive Auswirkungen auf unsere Arbeitnehmer, auf den Arbeitsmarkt und auf Österreich als Wirtschaftsstandort insgesamt.

Deutliche Verbesserungen bringt die Gesetzesvorlage insbesondere für das Genos­senschaftsgesetz, welches, was die Regelung über den Aufsichtsrat betrifft, an das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz angenähert wird. Künftig soll auch im Genossen­schaftsgesetz eine den aktienrechtlichen Bestimmungen vergleichbare Regelung der inneren Ordnung des Aufsichtsrates vorgesehen werden. Es ist schließlich auch im Interesse alle Genossenschaftsmitglieder und -mitgliederinnen, dass jeder Aufsichtsrat gestärkt wird (Abg. Lutz Weinzinger: „Mitgliederinnen“, das geht nicht!) und es zu mehr Information und Transparenz für die Mitglieder des Aufsichtsrates kommt. – Da werden Sie auch dafür sein, dass es zu mehr Transparenz für die Mitglieder und Mitgliederinnen der Genossenschaften kommt. (Abg. Lutz Weinzinger: Frau Kollegin! „Mitgliederinnen“, das geht nicht!)

Darüber hinaus sollen die Informationspflichten des Vorstandes von aufsichts­ratspflich­tigen Genossenschaften gegenüber dem Aufsichtsrat ausgeweitet werden. Sicher von Bedeutung ist auch, dass das interne Kontrollsystem weiter verbessert wird.

Sehr geehrte Damen und Herren, wichtige Bestimmungen betreffen weiters das Hono­rar des Abschlussprüfers, denn dieses Prüfungshonorar darf künftig nicht durch zusätzliche Leistungen des Prüfers beeinflusst und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden. Es soll auch normiert werden, dass das Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers und dem voraussichtlichen Umfang der Prüfung zu stehen hat. Damit muss nicht mehr befürchtet werden, dass im Fall von


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