Dem Inhaber eines Befähigungsausweises wird, wenn er ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerblichen Schifffahrt führt, bei 0,5 Promille der Befähigungsausweis entzogen. Wenn jemand aber mit Befähigungsausweis ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerblichen Schifffahrt führt, ist dies erst bei 0,8 Promille der Fall. Da ist ein gewisser Unterschied. Für mich ist unverständlich, dass diese Bestimmungen und die Strafen betreffend Beeinträchtigung durch Alkohol in der Schifffahrt nicht in Anlehnung an die Bestimmungen des Führerscheingesetzes festgesetzt wurden. Die zu starren Strafbestimmungen in der Schifffahrt sehen keine tauglichen Maßnahmen bei Alkoholbeeinträchtigung vor.
Es geht vor allem darum, dass auch dem erhöhten Gefahrenpotenzial von Gefahrguttransporten in der Schifffahrt und den damit verbundenen Schutzanforderungen für die Bevölkerung und die Umwelt Rechnung getragen werden muss. Wir erinnern uns noch an die große Umweltkatastrophe, die durch die „Exxon Valdez“ verursacht wurde. (Beifall beim BZÖ.)
18.33
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Fleckl. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
18.33
Abgeordnete Anita Fleckl (SPÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Hohes Haus! Mit der heute zur Abstimmung kommenden Änderung des Schifffahrtsgesetzes wird eine ganze Reihe von Maßnahmen umgesetzt. Es wird Bürgerinteressen Rechnung getragen, und es wird EU-Recht in nationales Recht umgewandelt.
Im Wesentlichen ist das die EU-Richtlinie zum Binnenschifffahrtsinformationsdienst, kurz RIS. Die Informationsdienste werden harmonisiert, einerseits um die Verpflichtung zur Bereitstellung von Fahrwasserinformationen durch die Behörde herbeizuführen, andererseits um Verordnungsermächtigungen zur Einführung von Verpflichtungen zur elektronischen Übermittlung von Meldungen und automatisierten Identitäts- und Positionsmeldungen von Schiffen herzustellen.
Selbstverständlich werden die übermittelten Daten kostenlos unter Berücksichtigung des Datenschutzes definiert. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist ein Beitrag zu einer effizienteren und sichereren Nutzung des Binnenwasserstraßennetzes und eine notwendige Maßnahme in der nationalen Verkehrspolitik. Ich bin froh darüber, dass mit der vorliegenden Novellierung nun diese Harmonisierung stattfindet.
Weiters wird mit dem vorliegenden Gesetz auch die Verbesserung der Systematik der Ausbildungspraxis angehender Schiffsführer wie auch die Erleichterung des Zugangs zum Schifffahrtsgewerbe geregelt. Vor allem Letzteres stellt sicher, dass Unternehmen in ihrer Entwicklung nicht gehemmt werden. Die verstärkte Nutzung der ökonomisch und ökologisch günstigen Binnenschifffahrt muss auch in Zukunft gefördert werden können. Denn gerade in Zeiten der Klimadebatte müssen Alternativen von der Straße hin zu einer umweltfreundlichen Beförderung von Gütern attraktiv gestaltet und konkurrenzfähiger gemacht werden.
Wichtig ist mir natürlich, dass mit der vorliegenden Gesetzesmaterie auch die Ausnahmeregelung für die Katastrophenassistenz des Bundesheeres erweitert wird. Damit ist auch in Zukunft bei schweren Elementarereignissen der Einsatz von Wasserfahrzeugen des Bundesheeres sichergestellt.
Die letzten Jahre haben uns gezeigt, dass unser österreichisches Bundesheer in Katastrophenfällen zu Wasser wie auch zu Land unverzichtbarer Bestandteil im Rettungseinsatz ist. Es ist erfreulich, dass das mit diesem Gesetz auch weiterhin ermöglicht und sichergestellt wird.
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