Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 6. und 7. Juni 2008 / Seite 162

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Zur Frage 4:

Bereits gestern, am 5. Juni, habe ich die Angelegenheit – das wissen Sie auch – beim europäischen Umweltministerrat vor dem versammelten Plenum der Umweltminister, nicht nur bilateral, zur Sprache gebracht und auch meinem slowenischen Amtskollegen Podobnik eine Protestnote übergeben, mit dem Ersuchen um detaillierte schriftliche Aufklärung und Skizze für das weitere Vorgehen mit Slowenien. Darin habe ich ihn auf­gefordert, alle Maßnahmen zu treffen, dass derartige Pannen in Zukunft unterbleiben beziehungsweise nicht mehr vorkommen. Darüber hinaus erwarten wir uns – das habe ich schon gesagt – im bilateralen Austausch eine lückenlose Aufklärung.

Zur Frage 5:

Diese habe ich schon bei der Frage 2 beantwortet.

Zur Frage 6:

Die Experten des Umweltministeriums haben die Verpflichtung, die ihnen vorliegenden Informationen umfassend und seriös zu überprüfen und zu bewerten, bevor diese samt der Einschätzung und allfälligen Maßnahmenempfehlung, die ja auch von großer Trag­weite sein kann – hoffentlich nie –, an andere Stellen und an die Öffentlichkeit weiter­gegeben werden.

Im gegenständlichen Fall wurde von meinen Experten eine unverzügliche Analyse – ich habe das beim Zeitablauf gesagt – der eingelangten Meldungen sowie die Überprü­fung der aktuellen Messwerte aus dem slowenischen Strahlenfrühwarnsystem durch­geführt, um trotz der Widersprüche in den Informationen – Kennzeichnung als „Übung“ in der Meldung an die Nachbarländer und an die IAEO, im Gegensatz zu dem, was in­ternational über die Europäische Union gelaufen ist – die Lage richtig einzuschätzen. Als Ergebnis wurde bereits nach 25 Minuten die zutreffende Beurteilung abgegeben, dass für Österreich niemals eine Gefährdung bestanden hat.

Zu den Fragen 7 und 8:

Die bilateralen Vereinbarungen betreffen die Informationsweitergabe zwischen den ver­antwortlichen staatlichen Stellen. Das sind die Nuklearaufsichtsbehörden der Betreiber­staaten und das Bundesministerium für Inneres und das Umweltministerium in Öster­reich.

Für die Betreiber der Kernanlagen besteht die Verpflichtung, im Ereignisfall unverzüg­lich die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Diese hat die Auswirkungen außerhalb der Anlage abzuschätzen und für die eventuell notwendigen Maßnahmen zu sorgen. Daher verfügt die Aufsichtsbehörde, nicht aber der KKW-Betreiber, über einen umfassenden Informationsstand.

Zur Frage 9:

Wie schon zur Frage 6 ausgeführt, hat das Umweltministerium die vorliegenden Infor­mationen zu überprüfen und danach die Bevölkerung entsprechend der Situation de­tailliert zu informieren. Weiters sind in diesem Zusammenhang allfällige Maßnahmen­empfehlungen zu geben. Das ist im vorliegenden Fall geschehen.

Zur Frage 10:

Gemäß ECURIE-Entscheidung des Rats der EU sind bei Unfällen in Anlagen, bei de­nen es in signifikantem Maß zur Freisetzung von radioaktiven Stoffen kommen kann, alle Mitgliedstaaten unverzüglich zu informieren.

Eine analoge Vereinbarung enthalten auch die bilateralen Abkommen Österreichs mit den Nachbarstaaten: Bei Eintritt einer radiologischen Gefahr, bei welcher die Gefähr-


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