Gesetzgebungsperiode hervor, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass Österreich in allen Fällen von grenznahen Kernkraftwerksprojekten im Rahmen des EU-Rechts und der ESPOO-Konvention auch künftig alle Möglichkeiten zum Schutz der österreichischen Sicherheitsbedürfnisse wahrnehmen und nutzen wird.
Diese Haltung ist sowohl der Regierung der Slowakischen Republik als auch jener Italiens bekannt.
Zu Ihrer Frage des Umgangs mit Mochovce: Dies gilt auch für den konkreten Fall der geplanten Fertigstellung der Blöcke 3 und 4 des KKW Mochovce.
Dennoch lassen wir keine Möglichkeit ungenützt, unseren Standpunkt klar und deutlich darzulegen. Erst gestern hat Frau Außenministerin Plassnik in Pressburg diese Haltung einmal mehr unmissverständlich unterstrichen.
Angesichts einer aufrechten Baubewilligung ist gemäß slowakischer Rechtslage keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Es gibt bislang keine konkreten Anhaltspunkte, dass das slowakische Recht in diesem Punkt gegen EU-Recht oder internationale Übereinkommen verstößt. Sollten sich solche neuen Gesichtspunkte ergeben, würden diese natürlich sofort einer sorgfältigen weiteren Prüfung unterzogen werden.
Dennoch habe ich mich auch schriftlich an meinen slowakischen Amtskollegen gewandt und unter anderem Österreichs dringenden Wunsch nach größtmöglicher Information und Konsultation sowie nach umfassender Beteiligung der Öffentlichkeit, gleichermaßen in der Slowakischen Republik wie in der Republik Österreich, deponiert. In seiner Antwort verweist der slowakische Umweltminister darauf, dass gegenwärtig die Rechtslage hinsichtlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach nationalen und internationalen Rechtsvorschriften gründlich geprüft werde.
Da es nach wie vor keine rechtsverbindlichen europäischen Sicherheitsstandards gibt, können die Blöcke 3 und 4 des KKW Mochovce auch nicht an verbindlichen Sicherheitsnormen gemessen werden. Unbeschadet dessen drängt Österreich auch im Falle der geplanten Fertigstellung der Blöcke 3 und 4 des KKW Mochovce auf höchstmögliches Sicherheitsniveau und einen umfassenden bilateralen Sicherheitsdialog. Die Slowakische Republik hat dazu ihre Bereitschaft bereits bekundet.
Der erste Schritt wird in der Klärung der tatsächlich intendierten Nachrüstung bestehen, da erst dann eine fundierte Beurteilung, ob die Fertigstellung der Blöcke 3 und 4 des KKW Mochovce im Sinne der UVP-Richtlinie beziehungsweise der ESPOO-Konvention als neues Vorhaben zu qualifizieren ist, möglich wird. Dies ist auch eine unabdingbare Voraussetzung für eine Befassung der Europäischen Kommission.
Das derzeit laufende Verfahren nach Artikel 41 Euratom-Vertrag prüft lediglich Gesichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen des Euratom-Vertrages im Zusammenhang stehen. Sicherheitsfragen sind nicht Gegenstand dieser Prüfung. Andere Mitgliedstaaten – und somit auch Österreich – haben kein Stellungnahmerecht in diesem Verfahren. Wer anderes behauptet, sollte sich wohl detaillierter mit dem Euratom-Vertrag auseinandersetzen.
Zu den Fragen 26 bis 28:
Wie ich bereits heute Morgen ausgeführt habe: Ja, die „Vereinbarung von Brüssel“ vom November 2001 ist ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag. Das von der Bundesregierung in Auftrag gegebene und auch veröffentlichte Gutachten macht das klar. Die Mitteilung, dass Österreich die „Vereinbarung von Brüssel“ hinsichtlich der kommerziellen Inbetriebnahme des KKW Temelίn nicht als erfüllt ansieht, erfolgte mit gemeinsamem Schreiben des Herrn Bundeskanzlers und mir am 4. Juni 2007.
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