Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 6. und 7. Juni 2008 / Seite 165

HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite

Gesetzgebungsperiode hervor, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass Österreich in allen Fällen von grenznahen Kernkraftwerksprojekten im Rahmen des EU-Rechts und der ESPOO-Konvention auch künftig alle Möglichkeiten zum Schutz der österrei­chischen Sicherheitsbedürfnisse wahrnehmen und nutzen wird.

Diese Haltung ist sowohl der Regierung der Slowakischen Republik als auch jener Ita­liens bekannt.

Zu Ihrer Frage des Umgangs mit Mochovce: Dies gilt auch für den konkreten Fall der geplanten Fertigstellung der Blöcke 3 und 4 des KKW Mochovce.

Dennoch lassen wir keine Möglichkeit ungenützt, unseren Standpunkt klar und deutlich darzulegen. Erst gestern hat Frau Außenministerin Plassnik in Pressburg diese Hal­tung einmal mehr unmissverständlich unterstrichen.

Angesichts einer aufrechten Baubewilligung ist gemäß slowakischer Rechtslage keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Es gibt bislang keine konkreten Anhalts­punkte, dass das slowakische Recht in diesem Punkt gegen EU-Recht oder internatio­nale Übereinkommen verstößt. Sollten sich solche neuen Gesichtspunkte ergeben, würden diese natürlich sofort einer sorgfältigen weiteren Prüfung unterzogen werden.

Dennoch habe ich mich auch schriftlich an meinen slowakischen Amtskollegen ge­wandt und unter anderem Österreichs dringenden Wunsch nach größtmöglicher Infor­mation und Konsultation sowie nach umfassender Beteiligung der Öffentlichkeit, glei­chermaßen in der Slowakischen Republik wie in der Republik Österreich, deponiert. In seiner Antwort verweist der slowakische Umweltminister darauf, dass gegenwärtig die Rechtslage hinsichtlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach nationalen und inter­nationalen Rechtsvorschriften gründlich geprüft werde.

Da es nach wie vor keine rechtsverbindlichen europäischen Sicherheitsstandards gibt, können die Blöcke 3 und 4 des KKW Mochovce auch nicht an verbindlichen Sicher­heitsnormen gemessen werden. Unbeschadet dessen drängt Österreich auch im Falle der geplanten Fertigstellung der Blöcke 3 und 4 des KKW Mochovce auf höchstmögli­ches Sicherheitsniveau und einen umfassenden bilateralen Sicherheitsdialog. Die Slo­wakische Republik hat dazu ihre Bereitschaft bereits bekundet.

Der erste Schritt wird in der Klärung der tatsächlich intendierten Nachrüstung be­stehen, da erst dann eine fundierte Beurteilung, ob die Fertigstellung der Blöcke 3 und 4 des KKW Mochovce im Sinne der UVP-Richtlinie beziehungsweise der ESPOO-Kon­vention als neues Vorhaben zu qualifizieren ist, möglich wird. Dies ist auch eine unab­dingbare Voraussetzung für eine Befassung der Europäischen Kommission.

Das derzeit laufende Verfahren nach Artikel 41 Euratom-Vertrag prüft lediglich Ge­sichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen des Euratom-Vertrages im Zusammenhang stehen. Sicherheitsfragen sind nicht Gegenstand dieser Prüfung. Andere Mitgliedstaaten – und somit auch Österreich – haben kein Stellungnahmerecht in diesem Verfahren. Wer anderes behauptet, sollte sich wohl detaillierter mit dem Euratom-Vertrag auseinandersetzen.

Zu den Fragen 26 bis 28:

Wie ich bereits heute Morgen ausgeführt habe: Ja, die „Vereinbarung von Brüssel“ vom November 2001 ist ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag. Das von der Bundesregie­rung in Auftrag gegebene und auch veröffentlichte Gutachten macht das klar. Die Mit­teilung, dass Österreich die „Vereinbarung von Brüssel“ hinsichtlich der kommerziellen Inbetriebnahme des KKW Temelίn nicht als erfüllt ansieht, erfolgte mit gemeinsamem Schreiben des Herrn Bundeskanzlers und mir am 4. Juni 2007.

 


HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite