Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 6. und 7. Juni 2008 / Seite 224

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Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – auch ein allgemeines Sachlichkeits­gebot für gesetzliche Regelungen beinhaltet. Es ist verfassungswidrig, dass diejenigen, die besonders wenig Pension haben, eine vergleichsweise geringere Erhöhung er­halten als jene, die eine höhere Pension haben (so auch – konkret auf die gegenständ­lich relevierte Grundlage der Pensionsanpassung bezogen – die Verfassungsexperten Öhlinger und Funk im „Kurier“ vom 29.1.2008).

Der Umstand nämlich, dass für Pensionsbezieher mit Pensionen unterhalb des Aus­gleichszulagenrichtsatzes von 747 Euro die Pensionsanpassung lediglich 1,7 Prozent ausmacht, zumal die Erhöhung höherer Pensionen 2.9 Prozent ausmacht, ist unsach­lich und daher verfassungswidrig.

Dazu kommt, dass die Mindestrentner auch bei der Rezeptgebührendeckelung über­proportional zur Kassa gebeten werden. Obwohl die Betroffenen nicht in den Genuss einer Ausgleichszulage kommen, wird ihnen aber absurderweise die Rezeptgebühr mit einem Zwölffachen des Ausgleichszulagenrichtsatzes gedeckelt. Die sind somit nicht nur bei der Pensionsanpassung 2008 um eine angemessene Erhöhung gebracht wor­den, sondern sie wurden durch die Mindestobergrenze bei der Rezeptgebührendecke­lung somit zusätzlich erheblich belastet.

Überdies sind bei der in Rede stehenden Regelung besonders Frauen benachteiligt, weil sie meist niedrigere Pensionen beziehen. Beispiel: Der Mann erhält 1000 Euro Pension, seine Frau 500 Euro. Er erhält ein Plus von fast 2 Prozent, sie 1,7 Prozent. Auch Ehepaare, bei denen beide Partner eine niedrige Pension beziehen, zählen zu den Verlierern. Ein Beispiel: Mann und Frau erhalten 500 bzw. 700 Euro Pension. Beide erhalten 2008 ein Pensionsplus von je 1,7 Prozent, weil sie jeweils unter 747 Euro liegen. Anspruch auf die Ausgleichszulage (bei Paaren 1120 Euro) haben sie nicht, weil sie gemeinsam 1200 Euro Einkommen haben. Würde nur einer von beiden 1200 Euro Pension erhalten, betrüge die Erhöhung 2 Prozent. Im Zusammenhang er­weist sich daher die zugrunde liegende gesetzliche Regelung als offenkundig dem Sachlichkeitsgebot widersprechend und damit als verfassungswidrig.

Die Vorverlegung der Pensionsanpassung 2009 um zwei Kalendermonate im Jahr 2008 ist mit Mehraufwendungen für die gesetzliche Pensionsversicherung und da­mit für den Bund in Höhe von 36 Mio. € je Prozentpunkt Pensionserhöhung verbunden. Angesichts der Tatsache, dass der Bund im Jahr 2007 erhebliche Mehreinnahmen im Ausmaß von € 1,6 Milliarden zu verzeichnen hatte und die Forderung, die Mindestpen­sionisten im Rahmen der vorgezogenen Anpassung nachträglich mit einzubeziehen und für den Verlust durch die Pensionsanpassung 2008 zu entschädigen, Mehrkosten von in etwa € 94 Mio. oder nicht einmal 6 % der Mehreinnahmen verursacht, kann auch budgetärer Notstand diese fortgesetzte Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es erforderlich, dass der Staat rasch Abhilfe schafft und den in verfassungswidriger Weise benachteiligten Pensionisten einen finan­ziellen Ausgleich zukommen lässt. Es wäre unbillig, die Betroffenen auf den Rechts­weg zu verweisen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, für alle Personen, deren Pensionen unterhalb des Ausgleichszulagenrichtsatzes liegen und die keinen Anspruch auf Ausgleichszu­lage haben und deshalb im Rahmen der Pensionsanpassung 2008 in verfassungswid-


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