Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 6. und 7. Juni 2008 / Seite 232

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht (568 d.B., XXIII. GP) des Ausschuss für Arbeit und Soziales über den Antrag Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozi­alversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bau-
ern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsge­setz 2008 – SVÄG 2008; 543 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Artikel 1 der Regierungsvorlage erhält die Bezeichnung Artikel 1 Ziffer 3.

2. In Artikel 1 werden folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt:

„1. § 634 Abs. 10 lautet:

„(10) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pen­sionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1. weniger als 620,99, so ist sie mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen;

2. mehr als 620,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

3. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

4. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

5. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.“

2. Nach § 634 Abs. 12 wird folgender Absatz 13 eingefügt:

„(13) Jener Teil des Erhöhungsbetrages nach Abs. 10 Z. 1 oder 2, der auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, ist gemeinsam mit dem Pensionsbezug für September 2008 zur Auszahlung zu bringen.“

3. Artikel 2 der Regierungsvorlage erhält die Bezeichnung Artikel 2 Ziffer 3

4. In Artikel 2 werden folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt:

1. § 319 Abs. 5 lautet

„(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensio­nen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1. weniger als 620,99, so ist sie mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen;

2. mehr als 620,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

3. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

4. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;

5. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.“

 


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