Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen,
zum Bericht (568 d.B., XXIII. GP) des Ausschuss
für Arbeit und Soziales über den Antrag Regierungsvorlage betreffend
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bau-
ern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008 –
SVÄG 2008; 543 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Artikel 1 der Regierungsvorlage erhält die Bezeichnung Artikel 1 Ziffer 3.
2. In Artikel 1 werden folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt:
„1. § 634 Abs. 10 lautet:
„(10) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
1. weniger als 620,99, so ist sie mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen;
2. mehr als 620,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
3. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
4. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
5. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.“
2. Nach § 634 Abs. 12 wird folgender Absatz 13 eingefügt:
„(13) Jener Teil des Erhöhungsbetrages nach Abs. 10 Z. 1 oder 2, der auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, ist gemeinsam mit dem Pensionsbezug für September 2008 zur Auszahlung zu bringen.“
3. Artikel 2 der Regierungsvorlage erhält die Bezeichnung Artikel 2 Ziffer 3
4. In Artikel 2 werden folgende Ziffern 1 und 2 eingefügt:
1. § 319 Abs. 5 lautet
„(5) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
1. weniger als 620,99, so ist sie mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen;
2. mehr als 620,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
3. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
4. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
5. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.“
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