dass finanzierende Banken verlangen, dass in Luftfahrzeugen an sichtbaren Stellen Plaketten angebracht werden, aus denen sich der Eigentümer entnehmen lässt.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ing. Hofer, DI Klement und weiterer Abgeordneter
eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 14, Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (537 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (580 d.B.), in der 63. Sitzung des Nationalrats am 6.6.2008
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen
Die dem Bericht (580 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (537 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. „Ziffer 74 entfällt, die Ziffern 75 bis 80 erhalten die Bezeichnungen 74 bis 79“
Begründung:
Mit den Bestimmungen der Ziffer 74 sollte wieder eine Bestimmung ähnlich dem § 103 Abs. 2 KFG eingeführt werden. Diese Bestimmung wurde schon einmal versucht einzuführen und ist am Widerstand der Luftfahrttreibenden gescheitert. Es ist zu berücksichtigen, dass sich Piloten selbst bezichtigen müssten und dadurch verfassungsmäßig gewährleistete Rechte beeinträchtigt würden. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass es in der Vergangenheit darum gegangen ist, dass Flugplatzgegner mittels Feldstecher Flugzeugkennzeichen ermittelt haben, um diese für Anzeige zu verwenden. Weiters wird darauf verwiesen, dass An- und Abflugrouten nicht – wie Straßen – auf Meter genau beflogen werden können. Mit der Einführung dieser Bestimmungen würden Verwaltungsstrafverfahren – durch Flugplatzgegner eingeleitet – überhand nehmen. Im Falle von gerichtlichen Strafverfahren hat die Ermittlung von Piloten bisher keine Probleme aufgeworfen.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ing. Hofer, DI Klement, Vilimsky und weiterer Abgeordneter
eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 14, Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (537 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (580 d.B.), in der 63. Sitzung des Nationalrats am 6.6.2008
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen
Die dem Bericht (580 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (537 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Ziffer 20 lautet wie folgt:
„20. Im § 34 Abs. 1 lautet der zweite Satz wie folgt:
„Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle eine Bestätigung an die Austro Control GmbH oder eine aufgrund einer Übertragung gem. § 140b zuständige
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