Behörde zu übermitteln, aus der sich ergibt, welches Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde.““
2. Ziffer 56 lautet wie folgt:
„56. Im § 131 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
(3) Zuständige Luftfahrtbehörde zur Vollziehung der gem. Abs. 2 erlassenen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH oder eine aufgrund einer Übertragung gem. § 140b zuständige Behörde.
(4) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als Betriebsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8/2008, ABl. L 10 vom 12.1.2008 S. 1, geregelt sind. Zuständige Luftfahrtbehörde im Sinne dieser Bestimmung ist die Austro Control GmbH oder eine aufgrund einer Übertragung gem. § 140b zuständige Behörde.““
Begründung:
1. Derzeit wird von der flugmedizinischen Stelle der gesamte Untersuchungsbefund inklusive Anamnese an die Behörde Austro Control GmbH übermittelt. Eine Übermittlung des gesamten Untersuchungsbefundes widerspricht den datenschutzrechlichen Bestimmungen und insbesondere deren Verhältnismäßigkeit. Die vorgeschlagene Fassung trägt den datenschutzrechlichen Bestimmungen Rechnung und gibt der Behörde trotzdem die Möglichkeit, in begründeten Fällen in die Befunde einzusehen.
2. Der Österreichische Aero-Club ist als beliehenes Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Jahresnachprüfungen für Segelflugzeuge zuständig. Dieser Bereich wird zukünftig durch den Part M Anhang einer EU-Verordnung geregelt. Sollte die ausschließliche Zuständigkeit für diese Tätigkeit in Zukunft die Austro Control haben, würde die Tätigkeit des Österreichischen Aero-Clubs auf dem Gebiet des Airworthiness Review – früher Jahreskontrolle – wegfallen und die Sportluftfahrt mit erheblichen Kosten für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge konfrontiert werden. Es ist davon auszugehen, dass dies bei der Änderung des Gesetzes übersehen wurde, da sich in den erläuternden Bemerkungen kein Hinweis findet, dass diese behördliche Tätigkeit zukünftig vom Aero-Club nicht mehr ausgeübt werden soll.
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Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Fleckl. 2 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
23.03
Abgeordnete Anita Fleckl (SPÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretärin! Hohes Haus! Ich werde mich in Anbetracht der Zeit sehr kurz halten. Das vorliegende Luftfahrtgesetz ist natürlich von uns allen zu begrüßen. Wir sind sehr froh, dass europäisches Recht nun in nationales Recht umgesetzt wird und gemeinschaftliche Bestimmungen über „Single European Sky“ nun in nationales Recht implementiert werden.
Zweifelsohne ist der Luftverkehr, die Luftfahrt für Österreich ein außergewöhnlicher und nicht wegzudenkender wirtschaftlicher Faktor, ein touristischer Faktor, ein Faktor der Mobilität, auf den wir alle in Österreich nicht mehr würden verzichten können. Gestern haben wir ja unter dem Tourismus-Tagesordnungspunkt gehört, dass 60 Millionen
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