(4) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als Betriebsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8/2008, ABl. L 10 vom 12.1.2008 S. 1, geregelt sind. Zuständige Luftfahrtbehörde im Sinne dieser Bestimmung ist die Austro Control GmbH oder eine aufgrund einer Übertragung gem. § 140b zuständige Behörde.‘“
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Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit, meine Damen und Herren. (Beifall bei der FPÖ sowie bei Abgeordneten der ÖVP.)
23.03
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Die drei von Herrn Abgeordnetem Ing. Hofer eingebrachten Abänderungsanträge sind ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.
Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Ing. Hofer, DI Klement und weiterer Abgeordneter
eingebracht im Zuge der Debatte zum Tagesordnungspunkt 14, Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (537 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird (580 d.B.), in der 63. Sitzung des Nationalrats am 6.6.2008
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen
Die dem Bericht (580 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (537 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. „Ziffer 11 wird wie folgt geändert:
Im dritten Satz des § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zivilluftfahrzeughalters“ die Wortfolge „und des Zivilluftfahrzeugeigentümers“ eingefügt.“
Begründung:
Gemäß der, mit der Regierungsvorlage (537 d.B.) vorgeschlagenen, Bestimmung des § 16 Abs. 1 ist nur der Zivilluftfahrzeughalter in das Luftfahrzeugregister einzutragen. Aus der Praxis ergibt sich das Problem, dass das österreichische Luftfahrzeugregister ein Verwaltungsregister darstellt und dingliche Rechte somit aus diesem Register nicht abgeleitet werden können. Es würde eine wesentliche Erleichterung für die Finanzierung von Luftfahrzeugen und Absicherung der finanzierenden Stellen bedeuten, wenn der Eigentümer in das Luftfahrzeugregister eingetragen wird. Dies spielt insbesondere beim gutgläubigen Erwerb gemäß § 367 ABGB eine wesentliche Rolle. Es kann nämlich ein Erwerber vom Nichteigentümer sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen, wenn eine andere Person, als der Verkäufer im Luftfahrzeugregister als Zivilluftfahrzeughalter vermerkt ist. In einem solchen Fall trifft den Käufer eine entsprechende Überprüfungspflicht. Dass die Publizität eine besondere Rolle spielt, ersieht man auch daraus,
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