Organen, und das müssen wir tun. Alles andere wäre ein politischer und ein wirtschaftlicher Unfug! (Beifall bei der ÖVP.)
23.01
Präsident Dr. Michael Spindelegger: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Ing. Hofer. Eine Minute freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.
23.01
Abgeordneter Ing. Norbert Hofer (FPÖ): Herr Präsident! Frau Staatssekretär! Ich bringe drei Abänderungsanträge der Abgeordneten Ing. Hofer und Dipl.-Ing. Klement ein. (Der Redner verliest die Anträge extrem schnell.)
Erster Antrag:
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die dem Bericht (580 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (537 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. „Ziffer 11 wird wie folgt geändert:
Im dritten Satz des § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zivilluftfahrzeughalters“ die Wortfolge „und des Zivilluftfahrzeugeigentümers“ eingefügt.“
*****
Zweiter Antrag:
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die dem Bericht (580 d.B.) angeschlossene Regierungsvorlage (537 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. „Ziffer 74 entfällt, die Ziffern 75 bis 80 erhalten die Bezeichnungen 74 bis 79“
*****
Dritter Antrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Ziffer 20 lautet wie folgt:
„20. Im § 34 Abs. 1 lautet der zweite Satz wie folgt:
,Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle eine Bestätigung an die Austro Control GmbH oder eine aufgrund einer Übertragung gem. § 140b zuständige Behörde zu übermitteln, aus der sich ergibt, welches Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde.‘“
2. Ziffer 56 lautet wie folgt:
„56. Im § 131 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
,(3) Zuständige Luftfahrtbehörde zur Vollziehung der gem. Abs. 2 erlassenen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH oder eine aufgrund einer Übertragung gem. § 140b zuständige Behörde.
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