Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächster gelangt Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer zu Wort. 5 Minuten gewünschte Redezeit. – Bitte.
15.57
Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Erstens: Kein Organ der Republik Österreich ist kritikfrei. Es gibt keinen kritikfreien Raum.
Zweitens: Es kann im Sinne der kontinentaleuropäischen Lehre der abstrakten Formulierung von Tatbeständen keinen Paragraphen geben, der den Appendix hat: Missbräuchliche Anwendung ist verboten. – Sie können sagen: No na!, aber es darf kein einziger Paragraph des österreichischen Strafgesetzbuches – auch nicht in den Nebengesetzen – missbräuchlich angewendet werden. Das ist einmal klar.
Damit, würde ich sagen, ist dem Raum, diesem Entschließungsantrag beizutreten, doch ein bisschen der intellektuelle Boden entzogen, denn es wird eine Gesetzesergänzung des § 287a dahin gehend verlangt, dass dessen missbräuchliche Anwendung – jetzt kann man noch sagen: auf Nicht-Regierungsorganisationen – künftig ausgeschlossen ist.
Ich würde sagen, das geht nicht, denn entweder sind die abstrakten Tatbestandsmerkmale eines einzelnen strafrechtlichen Tatbestandes, eines Paragraphen erfüllt oder sie sind nicht erfüllt.
Wenn wir nun zu dem Punkt kommen, dass reale Sachverhaltselemente fehlerhaft oder – jetzt füge ich hinzu – in missbräuchlicher Weise als Tatbestandsmerkmale eines Paragraphen des Strafrechtes unterstellt oder so gedeutet werden, dann ist das eine andere „Baustelle“.
Da sind wir
zunächst einmal bei der polizeilichen Arbeit. Ich darf doch in
aller – un-
ter Anführungszeichen –
„Freundschaft“ darauf verweisen, dass die geschätzte Frau Volksanwältin Stoisits für polizeiliche Dinge
zuständig ist und dass bis zur heuti-
gen
Stunde – wir haben das überprüft – keine
Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft in Bezug auf die
Handlungen, über die wir hier sprechen, auffindbar ist. Da hapert es
also irgendwie im grünen Gebiet der Beobachtung von Missbräuchen. (Abg.
Mag. Steinhauser: Es gibt ja keine ...!)
Na ja, wenn der gesamte Sachverhalt polizeilich zunächst fehlerhaft erfasst worden ist, dann darf man doch diese Kontrollfrage stellen, warum die von den Grünen entsendete Volksanwältin eine Missbrauchs- oder Missstandsfeststellung bisher noch nicht getroffen hat. (Abg. Dr. Graf: Weil die Grünen nicht mit ihr sprechen!)
Ob und inwieweit die uns zur Kenntnis gebrachten Sachverhalte – und es gibt keine Notwendigkeit, dass irgendjemand außer denen, die unmittelbar von den betroffenen Personen damit betraut sind, Aktenkenntnis erhält, weil diese ja immerhin der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen –, wenn es also so ist, wie es in der Begründung des Antrages drinsteht, und wenn das zutrifft, was man in den Medien darüber lesen konnte, so möchte ich persönlich nicht verhehlen, dass gute Gründe zum Zweifel daran bestehen, dass der § 278a treffsicher angewendet worden ist – ich möchte sogar hinzufügen: wahrscheinlich nicht –, sondern dass eher die Bestimmung des § 278, der ja auch angezogen worden ist, die richtigere sein dürfte. Das kann wohl so sein.
Tatsache ist, dass die staatlichen Organe in Richtung der Vollziehung in Ansehung dieser Sachverhalte bei Gericht zum Vollzug anstehen. Ob und inwieweit der Kniefall vor der alltäglichen Richtigkeit der unabhängigen Justiz im Einzelfall angebracht ist oder nicht, möchte ich in aller aufklärerischen Nüchternheit sozusagen nicht als gegeben erachten. Aber vom Ansatz her wiederhole ich, dass ein Entschließungsantrag, dass a) überhaupt Gesetze angewendet werden sollen und dass b) im Einzelfall ein bestimmter
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