Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll72. Sitzung / Seite 287

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Bürgerinnen einen Teil von dem zurückgegeben, was der Staat an Mehreinnahmen eingenommen hat.

Die Gewährung des Steuerbonus ist ohne erheblichen Verwaltungs- bzw. Arbeitsauf­wand möglich. Dies wird dadurch verwirklicht, dass die für die Gewährung des Steuer­bonus maßgeblichen Kriterien so ausgewählt sind, dass auf schon bestehende gesetz­liche Vorschriften bzw. Kriterien abzustellen ist. Die notwendigen Informationen stehen den auszahlenden Stellen daher sowieso zur Verfügung.

Zu Ziffer 3 und 7:

In den letzten Wintern waren die Haushalte durch die gestiegenen Preise am Roh­ölmarkt finanziell großen Belastungen durch die Heizkosten ausgesetzt. Die Ener­giekosten haben sich inzwischen durch dramatische Erhöhungen der Weltmarkt-
preise für Erdölprodukte und steuerliche Maßnahmen weiter erhöht. Für die Heizperi­ode 2008/2009 wird daher mit einer deutlich ansteigenden Zahl von bis zur 500.000 Haushalten gerechnet, die sich das Heizen nicht werden leisten können. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll daher eine zielgerichtete finanzielle Unterstüt­zung für die Bevölkerung ermöglicht werden.

Vorgeschlagen wird die Einrichtung eines Heizkostenausgleichsfonds beim Bun­desministerium für Soziales und Konsumentenschutz, aus dem die für die Heizperi­ode 2008/2009 gewährten Heizkostenzuschüsse der Länder durch den Bund verdop­pelt werden können. Diese Unterstützung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Das Haushaltseinkommen des endbegünstigten privaten Haushaltes darf 2.500 Euro pro Monat nicht übersteigen. Pro Haushalt wird nur ein Heizkostenzuschuss vom Bund verdoppelt. Die Zuzahlung des Bundes zum Heizkostenzuschuss beträgt maximal 150 Euro pro Haushalt; sie richtet sich nach dem vom Land gewährten Heizkostenzu­schuss. Die Ansuchen der Länder an das Bundesministerium für Soziales und Konsu­mentenschutz können bis zum 31. Dezember 2009 eingebracht werden.

Im Hinblick auf die von den Ländern bislang beschlossenen Heizkostenzuschüsse
und die etwa 1,6 Mio. potentiell begünstigten Haushalte, aber auch die Erfahrungen aus der vergleichbaren Förderung des Bundes im Jahr 2000 ist von Kosten von ca. 150 Mio. Euro auszugehen.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Bucher, Dipl.-Kfm. Dr. Stummvoll, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Wilhelm Haberzettl, Josef Bucher, Kolleginnen und Kol­legen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geän­dert wird (915/A).

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

„3. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich steuerfrei.““

2. Die bisherigen Ziffern 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „4.“ und „5.“.

 


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