Bürgerinnen einen Teil von dem zurückgegeben, was der Staat an Mehreinnahmen eingenommen hat.
Die Gewährung des Steuerbonus ist ohne erheblichen Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand möglich. Dies wird dadurch verwirklicht, dass die für die Gewährung des Steuerbonus maßgeblichen Kriterien so ausgewählt sind, dass auf schon bestehende gesetzliche Vorschriften bzw. Kriterien abzustellen ist. Die notwendigen Informationen stehen den auszahlenden Stellen daher sowieso zur Verfügung.
Zu Ziffer 3 und 7:
In den letzten Wintern waren die Haushalte durch die
gestiegenen Preise am Rohölmarkt finanziell großen Belastungen
durch die Heizkosten ausgesetzt. Die Energiekosten haben sich inzwischen
durch dramatische Erhöhungen der Weltmarkt-
preise für Erdölprodukte und steuerliche Maßnahmen weiter
erhöht. Für die Heizperiode 2008/2009 wird daher mit einer
deutlich ansteigenden Zahl von bis zur 500.000 Haushalten gerechnet, die
sich das Heizen nicht werden leisten können. Mit dem vorliegenden
Gesetzesentwurf soll daher eine zielgerichtete finanzielle Unterstützung
für die Bevölkerung ermöglicht werden.
Vorgeschlagen wird die Einrichtung eines Heizkostenausgleichsfonds beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, aus dem die für die Heizperiode 2008/2009 gewährten Heizkostenzuschüsse der Länder durch den Bund verdoppelt werden können. Diese Unterstützung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Das Haushaltseinkommen des endbegünstigten privaten Haushaltes darf 2.500 Euro pro Monat nicht übersteigen. Pro Haushalt wird nur ein Heizkostenzuschuss vom Bund verdoppelt. Die Zuzahlung des Bundes zum Heizkostenzuschuss beträgt maximal 150 Euro pro Haushalt; sie richtet sich nach dem vom Land gewährten Heizkostenzuschuss. Die Ansuchen der Länder an das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz können bis zum 31. Dezember 2009 eingebracht werden.
Im Hinblick auf die von den Ländern bislang
beschlossenen Heizkostenzuschüsse
und die etwa 1,6 Mio. potentiell begünstigten Haushalte, aber auch die
Erfahrungen aus der vergleichbaren Förderung des Bundes im Jahr 2000 ist
von Kosten von ca. 150 Mio. Euro auszugehen.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Bucher, Dipl.-Kfm. Dr. Stummvoll, Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag der Abgeordneten Wilhelm Haberzettl, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird (915/A).
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
1. Nach Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:
„3. § 68 Abs. 2 lautet:
„(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich steuerfrei.““
2. Die bisherigen Ziffern 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „4.“ und „5.“.
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