Erste Lesung: Antrag der Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Gesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) geändert wird (17/A)
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Wir gelangen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zunächst erhält der Antragsteller, Herr Abgeordneter Mag. Steinhauser, für 5 Minuten das Wort. – Bitte.
22.52
Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben den § 278a StGB dieses Jahr schon des Öfteren im Hohen Haus diskutiert. Ich erinnere daran: Das waren immer Debatten im Zusammenhang mit der Verhängung der Untersuchungshaft über eine Gruppe von Tierschützerinnen und Tierschützern.
Auch heute ist der § 278a wieder ein Thema. Es geht mir aber jetzt weniger um die Aufarbeitung der Untersuchungshaft, sondern vielmehr darum, welche Konsequenzen wir aus diesen Vorkommnissen ziehen.
Rückblende: Im Jahr 2002 hat es die letzte Änderung im Bereich des § 278a Strafgesetzbuch gegeben, und damals hat Amnesty International eine Stellungnahme abgegeben, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte. Es wurde damals von Amnesty International festgestellt, dass „Widerstand gegen die Staatsgewalt oder schwere Sachbeschädigung“ zwar ohne Zweifel „in einer demokratischen Gesellschaft nicht sozialadäquates Verhalten darstellen“ und „in jedem Fall strafgesetzlich verboten bleiben sollen“, es jedoch inadäquat ist, aus der Verabredung mehrerer Demonstranten, Widerstand leisten zu wollen, eine Gruppe organisierten Verbrechens konstruieren zu wollen. Und Amnesty International hat damals schon gesagt, dass diese Bestimmung dem Wortlaut nach auch auf Umweltorganisationen wie Greenpeace, die ein Atomkraftwerk besetzen, angewendet werden könnte. (Abg. Mag. Stadler: Wer hat denn denen das eingeredet?)
Das war fast prophetisch. Es waren dann nicht Greenpeace und die Besetzung eines Atomkraftwerks, sondern es waren Tierschutzaktivisten, die die Anwendung des § 278a Strafgesetzbuch erfahren mussten.
Ich glaube, es macht keinen Sinn, hier die Tierschützerdebatte zu wiederholen, denn es ist keine Tierschützerdebatte, sondern es geht schlichtweg um die Frage: Was soll das Strafgesetzbuch wie regeln?
Schauen wir uns den § 278a Strafgesetzbuch im Detail an. Wo liegt das Problem dieses Paragraphen? – Wir haben das hier ohnedies schon öfters diskutiert: Es ist keine Zuordnung einzelner strafbarer Handlungen zu bestimmten Personen notwendig, sondern es genügt der Vorwurf, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, die bestimmte schwerwiegende strafbare Handlungen begeht, und dann können bestimmte Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen – Untersuchungshaft, Abhörmaßnahmen – beantragt werden. Das heißt, dieser Paragraph ist in Wirklichkeit ein Ermittlungsparagraph. Das macht ihn missbrauchsanfällig und gefährlich.
Dennoch sage ich hier an dieser Stelle – ich habe das auch schon einmal in einer Dringlichen Anfrage so formuliert –: Wenn man bedenkt, dass 5 Prozent des Welt-Brut-
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