Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll10. Sitzung / Seite 291

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toinlandsprodukts aus illegalen Quellen stammen, wenn man bedenkt, dass 500 000 Frauen in Westeuropa in Bordellen versklavt werden, dann macht die Existenz dieses Paragraphen durchaus Sinn – wenn er auf die organisierte Kriminalität ange­wendet wird. Das ist die Voraussetzung! Man müsste natürlich feststellen, ob das auch tatsächlich so ist. Ich habe oft den Eindruck, dass das Problem dieses Paragraphen darin liegt, dass er genau nicht gegen die Geldwäscher, Waffenschieber et cetera an­gewendet wird, sondern eben gegen ganz andere Personen.

Das heißt – die historischen Quellen legen das auch nahe, denn die historischen Quel­len haben damals sehr klar genannt, wer die Adressaten dieses Paragraphen sein sol­len; in der Debatte hat es damals geheißen, die Mafia, die ’Ndrangheta und die Tria­den, das ist die Zielgruppe dieses Paragraphen, und eben nicht die NGOs –, es ist da­her unsere Aufgabe, diesen Paragraphen zu schärfen, damit er nicht durch eine Fehl­anwendung in Misskredit gerät, sondern jene Zielgruppe des organisierten Verbre­chens trifft, die der Adressat sein soll.

Wo genau liegt das Problem? – Im § 278a heißt es derzeit, dass sich eine kriminelle Organisation dadurch auszeichnet, dass sie „eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft anstrebt“.

Und genau dieser Verweis auf „erheblichen Einfluss auf Politik“ ist eine gefährliche Ein­ladung, um diesen Paragraphen auf NGOs anzuwenden. Das Wesen der organisierten Kriminalität ist in der Regel Bereicherungs- und Gewinnabsicht, und daher sollten wir genau diesen Teil in diesem Strafparagraphen schärfen.

Wir schlagen daher vor, dass der Teil, der den „erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft“ beschreibt, wegfällt und dass in Zukunft dieser Teil des Paragraphen so lautet, dass eine kriminelle Organisation sich dadurch auszeichnet, dass sie in Gewinn­absicht handelt und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt. Durch die­se kleine Korrektur ist gewährleistet, dass gegen organisierte Kriminalität – Waffen­händler, Menschenhändler, Geldwäscher – dieser Paragraph weiter angewendet wer­den kann, NGOs aber nicht zum Adressaten und zur Zielgruppe dieses Paragraphen werden. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

22.57


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Es gelangt nun Herr Abgeordneter Dr. Jarolim zu Wort. Gewünschte Redezeit: 4 Minuten. – Bitte.

 


22.57.38

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich glaube, dass es wichtig ist, dass wir diese Diskussion führen, kann mich persönlich diesen Überlegungen nur voll anschließen und appelliere an Sie, dass wir das – jetzt ohne Bezugnahme auf den Fall der Tierschützer – noch einmal durchdisku­tieren, wobei ich auch meine: Ich würde mir wünschen, dass gegen Zuhälterei, Men­schenhandel mit einer derartigen Akribie und mit einer derartigen Vehemenz vorgegan­gen wird – da gibt es ja die grauenhaftesten Entwicklungen – wie in diesem Fall.

Aber unabhängig davon: Als wir die Bestimmung betreffend die kriminelle Organisation geschaffen haben – es heißt ja auch im Gesetz: „Kriminelle Organisation“ –, war die Zielrichtung natürlich jene schwerer Kriminalität, die sich bildet, um langfristig Vermö­gen abzuschöpfen, zu erpressen. Die Delikte, die angeführt werden, sprechen ja für sich: schwerwiegende strafbare Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung, Schlepperei, unerlaubter Verkehr mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stof­fen – also schwerwiegendste Eingriffe. Und wenn man sich verbindet, um das zu be­gehen, soll das auch unter Strafe gestellt werden. Es ist ja auch bei den Tierschützern so, dass die strafbaren Handlungen, die gesetzt worden sind, ohnedies strafbar sind und auch verfolgt werden. Hier soll noch zusätzlich eine Norm für den Zusammen­schluss allein gegeben werden.

 


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