Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 101

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Kopf hat sich gar nicht damit befasst! Das ist das Problem, meine Damen und Herren! Er hat sich genauso wenig damit befasst, wie sich die Regierung damit befasst hat. (Beifall beim BZÖ. – Abg. Kopf: Bleib bitte bei der Wahrheit und erinnere dich, mit wem du geredet hast!)

Es ist eine simple, einfache Sache, notwendig um Redaktionsversehen zu beseitigen, um ein menschenrechtliches Defizit zu beseitigen, das im Mediengesetz drinnen ist, vom Medienrechts-Papst in Österreich vorbereitet.

Der Wiener Kommentar zum Medienrecht stammt von diesem Mann; das ist Dr. Rami. Der hat wirklich eine Ahnung davon, glauben Sie mir das! Ich kann nur empfehlen, wenn Sie einmal ein medienrechtliches Problem haben: Gehen Sie zu ihm! Es gehen die prominentesten Leute dieses Landes zu Dr. Rami. Ich bin übrigens auch Klient dort, so kann ich ein bisschen Schleichwerbung betreiben. (Zwischenruf des Abg. Eßl.)

Diese Versehen sind mit einem einfachen, simplen Abänderungsantrag behebbar. Dann stimmt das Mediengesetz auch wieder einigermaßen mit den anderen Gesetzen, insbesondere mit den letzten Strafprozessnovellen, die Ihr Kollege ja mit vorbereitet hat, überein. Da werden Sie mir nicht widersprechen können.

Machen Sie das ganz einfach heute und tun Sie nicht lange herum, denn Sie verkom­plizieren das Ganze schon wieder! Jetzt muss das Ganze erst wieder zur Regierung, damit die Regierung sagt, ob das, was Dr. Rami, auf den Sie sich bei jeder Gelegen­heit berufen – denn Sie schauen auch nur im Wiener Kommentar nach, was der Rami dort drinnen geschrieben hat –, da drinnen schreibt, wohl auch stimmt, was er im An­trag auch noch mit verbrochen hat. Das ist einfach Aufblähung, Verkomplizierung! Es ist simpel, einfach: Ziehen Sie es heute drüber und machen Sie keine langen Spom­panadln! (Beifall beim BZÖ.)

13.37


Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Der soeben in seinen Grundzügen erläuterte Abän­derungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und ausreichend unterstützt, wurde gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung an die Abgeordneten verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stadler, Kolleginnen und Kollegen, eingebracht im Zuge der Debatte über TOP 3, Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvor­lage (20 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird (41 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

Nach Z. 2. werden folgende Ziffern 2a und 2b eingefügt:

2a. § 13 Abs. 7 lautet:

(7) Die Veröffentlichung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen. Ein Zusatz hat sich von ihr deutlich abzuheben.

2b. § 15 Abs. 1 lautet:

(1) Wurden Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben, so hat der Einzelrichter binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist durch Beschluss zu entschei­den. Dem Antrag ist ohne Verhandlung stattzugeben, es sei denn, dass er offensicht-


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