Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 102

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lich nicht berechtigt ist; in letzterem Fall ist § 41 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Ge­gen die Entscheidung des Einzelrichters steht die Beschwerde an das übergeordnete Gericht zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Nach Z 3 werden folgende Ziffern 3a und 3b eingefügt:

3a. § 33 Abs. 3 entfällt; die bisherigen Absätze 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnun­gen 3 und 4.

3b. § 42 lautet:

§ 42. Wird gegen ein periodisches Medium eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Ehre gerichtet, ohne dass erkennbar ist, auf welche Person der Angriff abzielt, so ist der Herausgeber berechtigt, Anklage einzubringen.

Ziffer 11 lautet:

11. Der Einleitungssatz des § 50 lautet:

„Nur die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf“

Nach Z 11 wird folgende Ziffer 11a eingefügt:

11a. § 50 Z 1 lautet:

1. die Medien ausländischer Medieninhaber, es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;

Ziffer 21 lautet:

21. Nach § 56 wird folgender § 57 samt Überschrift angefügt:

Vollziehung

„§ 57. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der § 1 Abs. 1 Z 12, §§ 6 bis 23, §§ 28 bis 42, § 43c, § 46 Abs. 1 bis 3 und § 51, des § 54 Abs. 2 bis 8 sowie des § 56 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz;

2. hinsichtlich der §§ 2 bis 5 und des § 54 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Wirtschaft , Familie und Jugend;

3. hinsichtlich der §§ 27, 45, 46 Abs. 4 und 49 die Bundesministerin für Inneres;

4. hinsichtlich der §§ 43a und 43b der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bun­desministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

5. hinsichtlich der §§ 47 und 48 die Bundesministerin für Inneres und der Bundes­kanzler;

6. hinsichtlich des § 50 der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz;

7. hinsichtlich des § 52 der jeweils zuständige Bundesminister;

8. im Übrigen der Bundeskanzler.“

Wien, am 22. Jänner 2009

Erläuterungen

Das Mediengesetz enthält einige problematische Passagen und Redaktionsversehen, die im Zuge der geplanten Novelle leicht zu beseitigen sind.

 


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