Zu Z 2a (§ 13 Abs. 7 MedienG):
Die Formulierung „ohne Einschränkungen und Weglassungen“ ist tautologisch und beruht ganz offensichtlich auf einem Redaktionsversehen des JAB zur Stammfassung des MedienG (743 dB NR 15. GP), da die parallele Vorschrift des § 46 Abs. 3 (erster Satz) MedienG richtig „ohne Einschaltungen und Weglassungen“ lautet (vgl. Rami, WK² MedienG § 13 Rz 29).
Zu Z 2b (§ 15 Abs. 1 MedienG):
Die Wendung „ohne Verhandlung“ verstößt gegen Art 6 Abs. 1 (vgl. Rami, WK² MedienG § 15 Rz 6).
Zu Z 3a (33 Abs. 3 MedienG):
Das StrafprozessreformG (BGBl I 2004/19) hat die sechswöchige Privatanklagefrist (§ 46 Abs. 1 StPO) beseitigt; Gleiches ist im Zuge des StrafprozessreformG II (BGBl I 2007/112) auch für die Frist des § 13 Abs. 2 VbVG geschehen. Es sollte daher auch die Vorschrift des § 33 Abs. 3 MedienG gestrichen werden, zumal im Zuge der MedienG-Novelle 1992 (BGBl 1993/20) ohnehin übersehen worden war, diese an die Neuregelung des selbständigen Einziehungsverfahrens anzupassen (vgl. Rami, WK² MedienG § 33 Rz 22).
Zu Z 3b (§ 42 MedienG):
Vom Wortlaut des § 42 MedienG wären auch bloß verwaltungsrechtlich strafbare Ehrenkränkungen erfasst, zumal § 7a Abs. 1, § 7b Abs. 1 MedienG den Begriff „gerichtlich strafbare Handlung“ gebrauchen. Das war vom Gesetzgeber aber nicht gewollt (Rami, WK² MedienG § 42 Rz 3) und könnte anlässlich der Novelle klargestellt werden.
Zu Z11. und Z 11a (Einleitungssatz zu § 50 und § 50 Z 1 MedienG):
Mit der MedienG-Novelle 2005 (BGBl I 2005/49) wurden einige Privilegien, die in der Stammfassung des MedienG nur dem Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 MedienG) eingeräumt worden waren, auf den Medieninhaber (§ 1 Abs. 1 Z 8 MedienG) ausgedehnt (§ 6 Abs. 1, § 18 Abs. 3 MedienG). Es wurde jedoch übersehen, dies auch in § 50 Z 1 MedienG zu verankern (Rami, WK² MedienG § 50 Rz 4), was jetzt nachgeholt werden könnte.
Dazu kommt, dass die Wendung „es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird“, bei wörtlicher Auslegung zu sinnlosen und sachlich nicht gerechtfertigten (Art 7 Abs. 1 B-VG) Ergebnissen führen würde: So wären etwa die Begriffsbestimmungen des § 1 MedienG oder das Medienprivileg des § 42 MedienG auch auf Medien ausländischer Unternehmen anwendbar, gerade dann aber nicht, wenn das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird.
Zu Z 21 (§ 57 MedienG):
Die vorgesehenen Änderungen betreffen lediglich Anpassungen an die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 zu erwartenden neuen Bezeichnungen der Bundesministerien.
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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Brosz. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.
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