Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll11. Sitzung / Seite 103

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Zu Z 2a (§ 13 Abs. 7 MedienG):

Die Formulierung „ohne Einschränkungen und Weglassungen“ ist tautologisch und be­ruht ganz offensichtlich auf einem Redaktionsversehen des JAB zur Stammfassung des MedienG (743 dB NR 15. GP), da die parallele Vorschrift des § 46 Abs. 3 (erster Satz) MedienG richtig „ohne Einschaltungen und Weglassungen“ lautet (vgl. Rami, WK² MedienG § 13 Rz 29).

Zu Z 2b (§ 15 Abs. 1 MedienG):

Die Wendung „ohne Verhandlung“ verstößt gegen Art 6 Abs. 1 (vgl. Rami, WK² MedienG § 15 Rz 6).

Zu Z 3a (33 Abs. 3 MedienG):

Das StrafprozessreformG (BGBl I 2004/19) hat die sechswöchige Privatanklagefrist (§ 46 Abs. 1 StPO) beseitigt; Gleiches ist im Zuge des StrafprozessreformG II (BGBl I 2007/112) auch für die Frist des § 13 Abs. 2 VbVG geschehen. Es sollte daher auch die Vorschrift des § 33 Abs. 3 MedienG gestrichen werden, zumal im Zuge der MedienG-Novelle 1992 (BGBl 1993/20) ohnehin übersehen worden war, diese an die Neuregelung des selbständigen Einziehungsverfahrens anzupassen (vgl. Rami, WK² MedienG § 33 Rz 22).

Zu Z 3b (§ 42 MedienG):

Vom Wortlaut des § 42 MedienG wären auch bloß verwaltungsrechtlich strafbare Ehrenkränkungen erfasst, zumal § 7a Abs. 1, § 7b Abs. 1 MedienG den Begriff „ge­richtlich strafbare Handlung“ gebrauchen. Das war vom Gesetzgeber aber nicht gewollt (Rami, WK² MedienG § 42 Rz 3) und könnte anlässlich der Novelle klargestellt werden.

Zu Z11. und Z 11a (Einleitungssatz zu § 50 und § 50 Z 1 MedienG):

Mit der MedienG-Novelle 2005 (BGBl I 2005/49) wurden einige Privilegien, die in der Stammfassung des MedienG nur dem Medienunternehmen (§ 1 Abs. 1 Z 6 MedienG) eingeräumt worden waren, auf den Medieninhaber (§ 1 Abs. 1 Z 8 MedienG) ausgedehnt (§ 6 Abs. 1, § 18 Abs. 3 MedienG). Es wurde jedoch übersehen, dies auch in § 50 Z 1 MedienG zu verankern (Rami, WK² MedienG § 50 Rz 4), was jetzt nach­geholt werden könnte.

Dazu kommt, dass die Wendung „es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder na­hezu ausschließlich im Inland verbreitet wird“, bei wörtlicher Auslegung zu sinnlosen und sachlich nicht gerechtfertigten (Art 7 Abs. 1 B-VG) Ergebnissen führen würde: So wären etwa die Begriffsbestimmungen des § 1 MedienG oder das Medienprivileg des § 42 MedienG auch auf Medien ausländischer Unternehmen anwendbar, gerade dann aber nicht, wenn das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbrei­tet wird.

Zu Z 21 (§ 57 MedienG):

Die vorgesehenen Änderungen betreffen lediglich Anpassungen an die durch die Bun­desministeriengesetz-Novelle 2009 zu erwartenden neuen Bezeichnungen der Bun­desministerien.

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Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Brosz. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 3 Minuten. – Bitte.

 


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