sind. Das bedeutet Investitionen in die Bildung. Und das ist notwendig, um in diesem Europa und in dieser Welt zu bestehen. (Beifall bei den Grünen.)
Genauso wie Bildung ein Gebot der Stunde ist, ist es auch notwendig, dazu beizutragen, dass in diesem Europa mehr soziale Sicherheit einzieht, dass dieses Europa tatsächlich sozialer gestaltet wird. Da gehört auch Bildung dazu. In diesem Zusammenhang ist es schon mehr als seltsam und zu kritisieren, dass eine Partei wie die Sozialdemokratische Partei Österreichs, deren Vorsitzender jetzt auch Kanzler ist, davon Abstand genommen hat, noch bevor die Europawahl überhaupt geschlagen ist, einen Kommissar oder eine Kommissarin zu benennen, um dieses Europa sozialer zu gestalten.
Die SPÖ hat in der Europapolitik völlig abgedankt, und die ÖVP ist die „Bildungsverhindererpartei“ – also wir haben eine Koalition der Verhinderer. Leider! (Beifall bei den Grünen.)
10.16
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Hinsichtlich der eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen verweise ich gemäß § 23 Abs. 4 der Geschäftsordnung auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung.
Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
A. Eingelangte Verhandlungsgegenstände:
1. Schriftliche Anfragen: 1093/J bis 1260/J;
Zurückziehungen: 804/J und 1092/J;
Schriftliche Anfrage an die Präsidentin des Nationalrates: 4/JPR;
2. Anfragebeantwortungen: 544/AB bis 623/AB;
Anfragebeantwortung (Präsidentin des Nationalrates): 2/ABPR;
3. Initiativanträge: Zurückziehung: 78/A;
4. Regierungsvorlagen:
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (105 d.B.),
12. Ärztegesetz-Novelle (149 d.B.),
Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird (153 d.B.),
Bundesgesetz, mit dem das Bäderhygienegesetz geändert wird (154 d.B.),
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Gewebesicherheitsgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden (155 d.B.),
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz geändert wird (156 d.B.).
B. Zuweisungen:
1. Zuweisungen seit der letzten Sitzung gemäß §§ 32a Abs. 4, 80 Abs. 1, 100 Abs. 4, 100b Abs. 1 und 100c Abs. 1:
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite