Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll17. Sitzung / Seite 65

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Stellen Sie sich vor, wie es Ihnen gehen würde, würde Ihre gesamte Zukunft, würde Ihre Existenz in unserem Land vernichtet werden, weil Sie eine Antragsfrist um einen Tag versäumt haben, Kollege Kößl! (Zwischenrufe bei der ÖVP. – Präsident Neugebauer gibt das Glockenzeichen.) Würden Sie auch sagen: Es muss so sein, dass meine Kinder illegalisiert werden, dass wir mit Sack und Pack das Land verlassen müssen!? Das kann es nicht sein, und das wird auch nicht halten, meine Damen und Herren! – Danke. (Beifall bei den Grünen. – Zwischenrufe bei der ÖVP. – Abg. Strache – in Richtung ÖVP –: Aber geh, ihr überholt doch die Grünen eh schon links!)

11.22


Präsident Fritz Neugebauer: Frau Kollegin, auch wenn Sie es nicht explizit erklärt haben, Sie haben den Abänderungsantrag in seinen wesentlichen Teilen dargestellt. Er ist aber so knapp gehalten, dass wir ihn nicht vervielfältigen lassen. Ich glaube, er ist verstanden worden, und er steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde

zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wer­den (88 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden (88 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3, Ziffer 5 entfällt.

2. Artikel 3, Ziffer 14 entfällt.

Begründung:

Zu Ziffer 1:  Die Ausweitung der Befugnisse des Bundesminister für Inneres, nachträg­lich in rechtskräftig gemäß §§ 8, 9 NAG erteilte Aufenthaltsgenehmigungen mit Be­scheid einzugreifen, ist völlig überschießend. Die Bestimmung wurde in ihrer ufer­losen Weite mehrfach von einigen dem Innenausschuss beigezogenen ExpertInnen kritisiert. Auf das geltende Rechtsinstitut der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 69 AVG wird verwiesen und festgehalten, dass somit  keinerlei Regelungsbedarf besteht. 

Zu Ziffer 2: Die Bestimmung über die unverhältnismäßigen Folgen einer nicht recht­zeitigen Antragstellung bei Verlängerungsanträgen ist entschieden abzulehnen. Dem­nach gilt ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels als Erstantrag, wenn er nicht vor Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels beantragt wird und Menschen, die seit Jahren legal hier leben, gelten plötzlich als Neuzuwanderer. Das ist eine massive Schlechterstellung im Vergleich zur bisherigen Regelung und wird zur Illegalisierung vieler Menschen führen.

Eine ähnliche Bestimmung in § 6 des Aufenthaltsgesetzes 1993 hat zu Hunderten bzw. Tausenden „Fristversäumern“ geführt. Viele Existenzen wurden damals zerstört, weil Personen die Antragsverlängerungsfrist versäumt hatten (Der Verlängerungsantrag musste vier Wochen vor Ablauf der zuletzt erteilten Bewilligung gestellt werden) und von den Vollzugsbehörden zur Ausreise und Neuantragstellung im Ausland angehalten


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