Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung / Seite 248

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten KO Strache, Mag. Stefan, Vilimsky und weiterer Abgeordneter betreffend Anerkennung von Religionsgemeinschaften

eingebracht im Zuge Debatte über den Bericht des Verfassungsausschusses über den Antrag 157/A(E) der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anerkennung von Religionsgemeinschaften (166 d.B.) in der 19. Sitzung des Nationalrates, in der XXIV GP, am 21. April 2009 (TOP 7)

Das Bekenntnis zur Religionsfreiheit bedeutet nicht nur die Freiheit, sich zu einer Religionsgemeinschaft zu bekennen, sondern auch den Schutz des Einzelnen und der Gemeinschaft vor religiösem Fanatismus. Verfassung und Gesetze stehen in unserer säkularisierten Gesellschaft, die auf der Basis christlicher Werte, dem Humanismus und der Aufklärung entstanden ist, über Dogmen von Glaubensgemeinschaften und Heilslehren.

Jede in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaft muss sich zu unserer Verfas­sung, zu Wahlen als Grundpfeiler unserer Demokratie und unseren Gesetzen, zur Trennung von Kirche und Staat sowie zum Schutz des Lebens, insbesondere des Lebens von Kindern (z.B. keine Unterbindung von Bluttransfusionen) bekennen. Zwangsehen, Zwangsbeschneidungen, die Unterdrückung von sowie Gewalt gegen Frauen sind in unserem Rechtsstaat genauso wenig durch „Religionsfreiheit" gedeckt, wie die Verweigerung von medizinischen Behandlungen. Besonders schützenswert sind Kinder und pflegebedürftige Menschen, die aus rechtlichen Gründen nicht selbst über ihre Behandlung entscheiden können.

Religionsgemeinschaften, die unsere Verfassung und unsere Gesetze in Frage stellen und/oder den gelebten Laizismus in Österreich, die strikte Trennung von Kirche und Staat, nicht zur Kenntnis nehmen, sind gesetzlich nicht anzuerkennen. Dies ändert nichts daran, dass Österreich der Religionsfreiheit hohe Bedeutung einräumt.

Die gesetzliche Anerkennung bewirkt jedoch die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtspersönlichkeit an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, wodurch dieser die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt. Ein Merkmal solcher Körperschaften liegt in der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, damit in Österreich ausschließlich Religionsgemeinschaften gesetzlich anerkannt sein können, die sich klar zur österreichischen Rechtsordnung und zum Laizismus bekennen."

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Donabauer. 4 Minuten gewünschte Redezeit. – Bitte.

 


21.02.50

Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Frau Präsidentin! Herr Staatssekretär! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Ich denke, es ist nicht überraschend, dass die FPÖ immer wieder in derselben Richtung argumentiert und alle Gelegenheiten nützt, auch mit Anträgen Themen, die ihr lieb sind, hier in Diskussion zu bringen.

 


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