Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll23. Sitzung / Seite 793

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von großer Bedeutung für unsere Bevölkerung. Wer diese Einrichtungen in Frage stellt, riskiert, dass die Rechtsprechung ihre Verankerung in der Bevölkerung verliert.

Als Bürgermeister einer Bezirksstadt stelle ich unmissverständlich fest, dass es – nach den Kahlschlägen von Minister Strasser bei den Gendarmerieposten, von Minister Gorbach bei den Postämtern (Zwischenrufe beim BZÖ) und von Minister Böhmdorfer bei den Bezirksgerichten – zu keiner weiteren Ausdünnung der Infrastruktur zum Nach­teil der Bevölkerung im ländlichen Raum kommen darf. (Beifall und Bravorufe bei der SPÖ.)

18.27


Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Fichten­bauer. – Bitte.

 


18.28.06

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Ich erlaube mir, die Redezeit unseres Klubs doch nicht zu verschenken. (Zwischenruf bei der SPÖ.) Das ist ein interessanter Hinweis! Übri­gens: Weil vorhin meine humanistische Äußerung überwiegend einen positiven Reflex zur Folge hatte, noch eine – ich zitiere Horaz – : Quidquid agis prudenter agas et respice finem. – Was immer du tust, tue es klug und bedenke das Ende! (Beifall bei der FPÖ.)

Wenn wir dieses Prinzip anlegen, so möchte ich noch einmal auf die Abschaffung der eigenhändigen Zustellung von Gerichtsstücken zu sprechen kommen. Es kann schon sein, dass das sonst in Europa nicht Brauch gewesen ist oder nicht ist, ich habe es nicht überprüft, aber es war österreichischer Rechtsbrauch. Und wenn das abgeschafft wird, so hat man sich auf Verschlechterungen einzustellen, die jetzt im Einzelfall nicht beweisbar sind, aber statistisch erwartbar sind. Und wenn das so als Theorie akzeptiert wird, dann muss man sich auch den Bestimmungen des Zustellgesetzes zuwenden und darüber nachdenken, ob da eine Veränderung vorzunehmen ist.

Ich habe unlängst die Gelegenheit gehabt, Sie, Frau Ministerin, auf eine Rechts­prechung hinzuweisen, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Zustellge­setzes negativ ist. Nach den Bestimmungen des § 1 Zustellgesetz gilt die Zustellung mit dem Tag der Hinterlegung als erfolgt. Und nun gibt es – abweichend vom sonst erwarteten Hausverstand des normalen Bürgers – tatsächlich die Situation, dass innerhalb der Hinterlegungsfrist ein Gerichtstermin angesetzt wird, der von dem Men­schen, dem zugestellt wurde, nicht erwartet wird und damit die Frist versäumt wird und eventuell ein Versäumnis eintritt, das dann erst im Wege eines Wiederein­setzungs­antrages bekämpft werden kann, der am Ende nicht durchgeht, weil ein Richter, zum Beispiel beim Arbeitsgericht, sagt: Wenn du nicht am nächsten Tag das hinterlegte Poststück holst, dann machst du eine grobe Fahrlässigkeit, und das ist dir selbst zuzurechnen, und ich verweigere die Wiedereinsetzung!

Abgesehen davon, dass so eine richterliche Haltung eigentlich ein Skandal ist, kann der Bürger nicht erwarten, dass es so sein kann, dass innerhalb der Hinterlegungsfrist ein Gerichtstermin stattfindet. Daher muss man das gesetzlich ausbessern.

Wenn man sagt, die eigenhändige Zustellung fällt weg, weil ohnehin hinterlegt wird, auch bei Ersatzzustellung oder bei nicht eigenhändiger Zustellung, dann muss man erkennen, welches Problemfeld sich prinzipiell auftut und welches prinzipiell nach Ver­bes­serung ruft. Das wollte ich noch in Erinnerung bringen! Außerdem, dass man gegebenenfalls auch in der Bestimmung des Wiedereinsetzungsparagraphen 134 Zivil­pro­zess­ordnung eine etwas leichtere Handhabbarkeit zugunsten des betroffenen Bür-


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